Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
für die Bezirksregierung Köln

 
 

BEZIRKSREGIERUNG KÖLN
Dezernat 33
- Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -

FLURBEREINIGUNG Klüppelberg
Az.: – 33.41 – 5 11 06 –

50667 Köln, den 05.05.2022
Zeughausstr. 2 - 10
Tel: 0221 / 147 - 2033

 
 
 

Ausführungsanordnung

In dem Flurbereinigungsverfahren Klüppelberg, wird hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), angeordnet.

  1. Am 03.06.2022 tritt der im Flurbereinigungsplan Klüppelberg und im Nachtrag vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen, das heißt, die im Flurbereinigungsplan und im Nachtrag enthaltene Neuordnung des Eigentums und der sonstigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verhältnisse tritt in Kraft.

  2. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Landabfindungen hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und hinsichtlich der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen nach Maßgabe der Festsetzungen im Flurbereinigungsplan und im Nachtrag auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Absatz 1 FlurbG).

  3. Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung an den durch den Flurbereinigungsplan und den Nachtrag ausgewiesenen neuen Grundstücken wurde durch die vorläufige Besitzeinweisung vom 28.04.2021 mit Überleitungsbestimmungen bzw. durch besondere Vereinbarung geregelt.

  4. Innerhalb von drei Monaten, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Verwaltungsaktes angerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Bezirksregierung Köln -Dezernat 33- folgende Festsetzungen gemäß § 71 FlurbG beantragt werden:
    a) Letung eines angemessenen Teiles der dem Eigentümer zur Last fallenden Flurbereinigungsbeiträge durch den Nießbraucher und angemessenen Verzinsung der übrigen Beiträge durch den Nießbraucher (§ 69 Satz 1 FlurbG),
    b) angemessene Verzinsung einer vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher (§ 69 Satz 2 FlurbG),
    c) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz (§ 70 Absatz 1 FlurbG),
    d) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§ 70 Absatz 2 FlurbG).
    Die Anträge zu a) bis c) können von beiden Vertragspartnern, der Antrag zu d) kann nur vom Pächter gestellt werden.


Gründe
Der Erlass der Ausführungsanordnung ist gemäß § 61 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, weil die Bezirksregierung Köln als Flurbereinigungsbehörde die gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche ausgeräumt hat und gegen den Nachtrag keine Widersprüche erhoben wurden.
Dadurch wurden der Flurbereinigungsplan und sein Nachtrag unanfechtbar mit der Folge, dass deren Ausführung anzuordnen ist.
Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages tritt der neue Rechtszustand ein, so dass die Voraussetzungen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher - Grundbuch und Liegenschaftskataster - vorliegen. Die Teilnehmer können eigentumsrechtlich über ihre Abfindungsgrundstücke verfügen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der

Bezirksregierung Köln, -Dezernat 33-, 50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der

Bezirksregierung Köln, -Dezernat 33-, Börsenplatz 1, 50667 Köln


unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.

Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: pststllbrkscnrwd.

Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.

Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.



Im Auftrag
(LS) gez. Kopka
Leitender Regierungsvermessungsdirektor

Hinweise:
Der vorstehende Text der Ausführungsanordnung ist auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln zu finden:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/klueppelberg/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.


Kierspe, 16.05.2022
In Vertretung


Dorette Vormann-Berg
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