Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Anlagen zur Gewinnung von regenerativen Energien im Stadtgebiet von Kierspe
Der Rat der Stadt Kierspe hat am 29.11.2022 folgende Richtlinie beschlossen:
Präambel
Die Stadt Kierspe hat im Jahr 2019 das Integrierte Klimaschutzkonzept fertig gestellt. Als Teilbereich wird darin der Ausbau der Erneuerbaren Energie beschrieben mit dem Fokus auf Solarenergie. Das regionale Solardachkataster zeigt, dass die Nutzung der Solarenergie auf Dachflächen ein großes Potenzial im Stadtgebiet Kierspe hat. Mithilfe der definierten Maßnahmen aus dem Integrierten Klimaschutzkonzept soll die Hebung des Solarpotenzials in der Stadt nachhaltig angestoßen und damit der Klimaschutz und die Energiewende vorangebracht werden.
Die Stadt Kierspe möchte die Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, regenerative Energien zu nutzen. Dafür wird ein Förderprogramm für regenerative Energieanlagen aufgelegt. Unterstützt wird die Stadt durch die Fortführung der Billigkeitsrichtlinie für kommunale Klimaschutzinvestitionen des Landes Nordrhein-Westfalen.
1. Zuwendungszweck
Ziel der Zuwendung ist es, den Einsatz von Erneuerbaren Energien innerhalb der Stadt Kierspe im Rahmen des Integrierten Klimaschutzkonzeptes zu unterstützen. Damit soll ein lokaler Beitrag zum Klimaschutz und zur Verringerung von Treibhausgasemissionen geleistet werden. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kierspe sollen die Möglichkeit haben, erneuerbare Energien im Eigenverbrauch zu nutzen.
2. Rechtsgrundlagen und Rechtsanspruch
Die Stadt Kierspe gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie in Verbindung mit der Fortführung der Billigkeitsrichtlinie für kommunale Klimaschutzinvestitionen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Stadt Kierspe entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Stadt Kierspe behält sich vor, Inhalt und Höhe der Förderung mit entsprechender Ankündigung zu ändern.
Ein auf dieser Richtlinie begründeter Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen, für das beabsichtige Vorhaben ggf. eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
Die Stadt Kierspe haftet nicht für Schäden, die durch die geförderten Anlagen entstehen.
3. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden alle zugelassenen Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energieanlagen.
Hierzu zählen unter anderem:
a) die Errichtung von Balkonkraftwerken
b) die Errichtung von neuen Photovoltaik-Anlagen zur Selbstversorgung auf bestehenden Wohngebäuden
c) die Errichtung von neuen Solar-Dachanlagen zur
• ausschließlichen Warmwasserbereitung,
• kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung oder
• Wärme- oder Kälteerzeugung
d) der Einbau von Wärmepumpen-Anlagen, die zur
• kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden,
• Raumheizung von Gebäuden oder
• Bereitstellung von Wärme für ein Gebäudenetz (alle versorgten Gebäude gehören einem Eigentümer)
dienen.
Die Maßnahme muss nachgewiesene Anschaffungs- / Herstellungskosten von 800,- Euro übersteigen.
Maßnahmen werden für Wohneinheiten gefördert, welche sich im Stadtgebiet von Kierspe befinden.
4. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die ihren Erstwohnsitz in Kierspe haben. Die erzeugte Energie muss zur Selbstversorgung genutzt werden. Die Antragsberechtigten dürfen nicht gewerbsmäßig mit der Erzeugung von Solarenergie beschäftigt sein.
5. Förderungsvoraussetzungen
Der Antrag für die Förderung ist bei der Stadt Kierspe vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Kauf bzw. der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen. Planungsarbeiten gelten nicht als Beginn der Maßnahme.
Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eingestuft sind, ist der Nachweis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu erbringen.
Bei Mietwohneinheiten ist die Zustimmung des Vermieters vorzulegen.
Für den Bau von Photovoltaik-, Solar- oder Wärmepumpenanlagen ist dem Antrag ein Angebot eines Fachunternehmens beizufügen. Der Bau und die Installation erfolgt durch ein Fachunternehmen und die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vor Ort sind einzuhalten.
6. Förderungsausschlüsse
Nicht förderungsfähig sind:
a) Eigenleistungen
b) Anträge, welche nach dem 30.06.2023 eingereicht werden
c) Anlagen, die vor dem 01.12.2022 gekauft bzw. für die vor dem 01.12.2022 ein Liefer- und/ oder Leistungsvertrag geschlossen wurde
d) Anlagen, die durch vertragliche oder gesetzliche Regelungen oder planungsrechtliche Festsetzungen verpflichtend auszuführen sind
e) Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen
f) Anlagen an gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen
g) Maßnahmen, mit deren Ausführung vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides begonnen worden ist
7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses nach dem Erwerb und der Installation der Anlage.
Die Höhe der Förderung zur Anschaffung einer der oben genannten Anlagen beträgt 250 Euro.
Eine Förderung kann nur einmal pro Wohneinheit erfolgen.
8. Vorrang anderer Förderungsmittel / Obergrenze der Förderung
Die Fördermittel dürfen mit Fördermitteln anderer Behörden und Institutionen kumuliert werden, sofern diese das zulassen. Dies ist vom Beantragenden eigenständig zu prüfen. Andere Fördermittel sind vorrangig auszuschöpfen. Die Höhe der gesamten Förderungsmittel darf insgesamt 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten.
9. Antragstellung und Bewilligung
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen schriftlich bei der Stadtverwaltung Kierspe, Sachgebiet Gebäudemanagement, Springerweg 21, 58566 Kierspe einzureichen oder in digitaler Form per E-Mail an post@kierspe.de zu übersenden:
• Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die entsprechende Anlage, ggf. inklusive Einverständniserklärung aller Eigentümer (abrufbar unter: www.kierspe.de)
• Sowie die aus Punkt 5 geforderten Unterlagen
Die Stadt Kierspe behält sich vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.
Die Stadt Kierspe entscheidet über die vorliegenden Anträge in der Reihenfolge des Antragseinganges im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinie.
Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. Dieser kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen und Einreichen der Kosten-/Leistungsnachweise.
Die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ersetzt keine eventuell für die Maßnahme erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Stadt Kierspe übernimmt keine Haftung für jedwede Schäden im Zusammenhang mit der Planung, der Errichtung, dem Betrieb oder der Durchführung der geförderten Anlage.
10. Fristen, Nachweis, Zweckbindung
Die Anlage muss spätestens bis zum 30.09.2023 nach Zuschussbewilligung funktionsfähig in Betrieb sein.
Die Förderempfänger haben bis zum Ende der oben genannten Frist
• Foto(s) der entsprechenden fertiggestellten Anlage
• den Kostennachweis mit entsprechenden Angaben für die Installation der Anlage sowie die Art und die Leistungsfähigkeit der Anlage
vorzulegen.
Für eine Photovoltaik-, Solar- oder Wärmepumpenanlage ist zusätzlich ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme gemäß gültiger Normen und Regelwerke (Inbetriebnahmeprotokoll) vorzulegen.
Die Stadt Kierspe behält sich das Recht vor, die fertiggestellte Anlage vor Ort zu besichtigen bzw. durch beauftragte Dritte überprüfen zu lassen oder ergänzende Angaben zur Art und Leistung der Anlage anzufordern.
Die geförderte Anlage muss ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten und mindestens fünf Jahre betrieben werden. Während der Zweckbindungsfrist sind alle Originalunterlagen, unter anderem für Prüfungszwecke, aufzubewahren.
11. Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der entsprechenden Anlage und erfolgter Prüfung der gemäß dieser Richtlinie unter 10. Nachweise und Fristen vorzulegenden Unterlagen auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides durch das Sachgebiet 65, Gebäudemanagement.
12. Rückforderung von Zuschüssen
Die Stadt Kierspe behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zu überprüfen und Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn
• diese nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wurden oder
• wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 5 Jahren nach Fertigstellung demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet wird. Dieses ist der Stadt Kierspe unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.
13. Datenschutz
Die im Rahmen der Antragstellung zu verarbeitenden Daten werden auf Grundlage von Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden und erforderlichen Aufgabe.
14. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01. Dezember 2022 in Kraft.
Kierspe, 30.11.2022
Olaf Stelse
Bürgermeister
Sachbearbeiterin
02359/661-117
02359/661-199
l.schindel@kierspe.de
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