Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 07.12.2022.
Bekanntmachung
Satzung zur Benutzung der Stadtbibliothek Kierspe vom 05.01.1979,
zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 01.12.2022
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 folgende 8. Änderungssatzung zur Benutzung der Stadtbibliothek Kierspe beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek Kierspe ist eine öffentliche, nicht rechtsfähige Einrichtung der Stadt Kierspe.
(2) Die Stadt ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung des automatisierten Verfahrens zu bedienen.
§ 2
Nutzerkreis
Im Rahmen dieser Satzung ist jede Person berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbibliothek zu benutzen. Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.
§ 3
Anmeldung
(1) Die Anmeldung erfolgt beim Bibliothekspersonal, sofern nicht persönlich bekannt, unter Vorlage des Personalausweises. Die Leitung der Stadtbibliothek kann bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder der Erziehungsberechtigten verlangen.
(2) Der Benutzer/die Benutzerin bzw. die gesetzliche Vertretung erkennt die Satzung zur Benutzung der Stadtbibliothek Kierspe durch eigenhändige Unterschrift an.
(3) Nach der Anmeldung wird ein Benutzungsausweis ausgehändigt, der nicht übertragbar ist und im Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbibliothek mitzuteilen.
§ 4
Entleihe, Verlängerung, Vermietung
(1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Medien aller Art bis zu 4 Wochen ausgeliehen. Die Ausleihzeit für Hörmedien beträgt bis zu zwei Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen. Sie sind auf dem Buchrücken gekennzeichnet. Dies gilt auch für Zeitungen und nicht gebundene Zeitschriften.
(2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils vier Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbestellung wird von der Stadtbibliothek ein Entgelt erhoben.
(4) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
§ 5
Auswärtiger Leihverkehr
(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch einen auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
(2) Für diese Vermittlung durch den auswärtigen Leihverkehr erhebt die Stadtbibliothek eine Gebühr.
§ 6
Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
(1) Jede Person, die Medien entleiht, ist verpflichtet diese sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung aufzubewahren.
(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Nutzende schadenersatzpflichtig.
(4) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person.
(5) Personen, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, darf die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die die nutzende Person verantwortlich ist, zurückgebracht werden.
§ 7
Mahnung, Einziehung
(1) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Gebühr zu entrichten.
(2) Eine Woche nach Überschreitung der Leihfrist wird eine Mahnung verschickt.
(3) Haben schriftliche Mahnungen keinen Erfolg, werden die entliehenen Medien durch Boten eingezogen.
Neuausleihen können erst getätigt werden, wenn alle Gebühren entrichtet und die Medien zurückgegeben worden sind.
§ 8
Gebühren
(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek wird eine Ausweisgebühr erhoben.
Diese beträgt für Erwachsene jährlich 15,00 EUR.
Die Gebühr für einen Familienausweis beträgt 18,00 EUR.
Die Laufzeit beginnt mit der Ausstellung des Ausweises.
(2) Die Gebühr für Tagesleserinnen und Tagesleser beträgt 3,00 EUR.
Die Ausleihe ist auf 4 Wochen beschränkt.
(3) Die Ausleihgebühr von Hörmedien und DVD’s beträgt bei einer Ausleihzeit
bis zu zwei Wochen 1,00 EUR.
(4) Eine Bestellung im Leihverkehr der Deutschen Bibliotheken beträgt
je Medium 3,50 EUR,
bei Bestellung im Einzugsbereich der Südwestfalen-IT (SIT) 2,00 EUR.
(5) Für den Ersatz eines Benutzungsausweises beträgt die Gebühr 2,50 EUR.
(6) Für den Ersatz einer Schutzfolie beträgt die Gebühr 2,00 EUR.
(7) Die Vormerkgebühr pro vorgemerkte Medieneinheit beträgt 0,50 EUR.
(8) Die Versäumnisgebühren bei Überschreiten der Leihfrist betragen:
a) um eine Woche pro Medium 1,00 EUR,
b) um zwei Wochen pro Medium 1,50 EUR,
c) um jede weitere angefangene Woche pro Medium 1,50 EUR.
Zusätzlich zu diesen Gebühren sind die jeweiligen Postgebühren für die Mahnungen
zu entrichten.
(9) Für einen Botengang sind als zusätzliche Gebühr mindestens 15,50 EUR
zu entrichten. Im Übrigen richten sich die Kosten nach dem jeweiligen Zeit- und Sachaufwand.
(10) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die nutzende Person keine schriftliche Mahnung erhalten hat.
(11) Für die Einziehung der Gebühren gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung.
(12) Eine um 50 Prozent ermäßigte Gebühr nach § 8 Absatz 1 zahlen
a) Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Studierende,
b) Beziehende von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII und Wohngeld,
c) Inhaber und Inhaberinnen einer Ehrenamtskarte und
d) Bundesfreiwilligendienstleistende.
Der Anspruch ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
§ 9
Medienecke
(1) Gegen gesonderte Anmeldung stellt die Stadtbibliothek ihren Benutzerinnen und Benutzern die Möglichkeit zum Internetzugang zur Verfügung. Die Nutzungsdauer und die Nutzungshäufigkeit kann erforderlichenfalls durch die Mitarbeitenden der Stadtbibliothek begrenzt werden.
(2) Adressen, unter denen sich gewaltverherrlichende, rassistische, extremistische oder pornografische Inhalte befinden, dürfen nicht aufgerufen werden.
(3) Urheberrechte Dritter sind unbedingt zu beachten. Für Verstöße haftet die Verursacherin/der Verursacher oder deren gesetzliche Vertretung.
(4) Keine Verantwortung übernimmt die Stadtbibliothek für die Inhalte und Verfügbarkeiten von Angeboten Dritter im Internet, sowie für die missbräuchliche Verwendung übermittelter Daten.
(5) Die nutzende Person haftet für jeglichen Schaden, der durch Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen und unsachgemäßen Gebrauch des Internetzuganges entstehen. Die gesetzlich Vertretenden haften für Schäden durch Minderjährige.
§ 10
Hausordnung
(1) In allen Räumen der Stadtbibliothek sind Rauchen, Essen und jedes störende Verhalten verboten. Hunde - mit Ausnahme von Blindenhunden - dürfen in die Bibliothek nicht mitgenommen werden.
(2) Für die Garderobe wird nicht gehaftet.
(3) Taschen können an einer hierfür ausgewiesenen Stelle eingeschlossen oder abgestellt werden.
§ 11
Ausschluss von Benutzung
Personen, die gegen diese Satzung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung
gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO)
vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung
Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der
Satzung zur Benutzung der Stadtbibliothek Kierspe vom 05.01.1979,
zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 01.12.2022
mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 01.12.2022
Olaf Stelse
Bürgermeister
Sachbearbeiterin
02359/661-117
02359/661-199
l.schindel@kierspe.de
Werfen Sie einen Blick in den VolmeFreizeitPark!