Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Bekanntmachung

Satzung über die Gebühren der Musikschule der Stadt Kierspe vom 05.06.1996,
zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 01.12.2022

 
 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 folgende 3. Änderungssatzung über die Gebühren der Musikschule der Stadt Kierspe beschlossen:


§ 1
Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Kierspe erhebt von den Teilnehmenden an den Lehrveranstaltungen der Musikschule Gebühren.

(2) Gebührenpflichtig sind die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlich vertretende Person.

(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme des Musikschulunterrichts und endet bei einer fristgerechten Abmeldung mit der Entlassung des Schülers/der Schülerin durch die Stadt Kierspe.

Unabhängig von der Teilnahme am Unterricht muss die Gebühr bis zur Entlassung entrichtet werden.


§ 2
Fälligkeit

(1) Die Unterrichtsgebühren der Musikschule sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Kalenderjahr. Sie sind in vier Raten jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig.

(2) Die Gebühren für die Bläserklassen der Gesamtschule Kierspe sind monatlich jeweils zum 15. zu entrichten.


§ 3
Gebührentarif

(1) Die Unterrichtsgebühren betragen je Kind bzw. Jugendlichen:

Euro mtl.
a) Musikalische Früherziehung 67,5 Minuten wöchentlich 23,50

b) Instrumental- und Vokalunterricht Euro mtl.
ba) Einzelunterricht 45 Minuten wöchentlich 68,00
bb) Gruppe mit 2 Teilnehmer/innen 45 Minuten wöchentlich 36,50
bc) Gruppe mit 3 Teilnehmer/innen 45 Minuten wöchentlich 26,00
bd) Gruppe mit 4 Teilnehmer/innen 45 Minuten wöchentlich 23,50
be) Gruppe mit 5 Teilnehmer/innen 45 Minuten wöchentlich 21,00
bf) Einzelunterricht 30 Minuten wöchentlich 50,00

c) Bläserklassen Gesamtschule Euro mtl.
ca) Unterricht inkl. Instrumenten-ausleihe Jahrgänge 5 - 7 25,00
cb) Instrumentenausleihe ab Klasse 8 10,00

(2) Unterrichtsgebühren für Teilnehmende ab Vollendung des 18. Lebensjahres*
Instrumental- und Vokalunterricht Euro mtl.
a) Einzelunterricht 45 Minuten wöchentlich 94,00
b) Gruppe mit 2 Teilnehmer/innen 45 Minuten wöchentlich 57,50
c) Gruppe mit 3 Teilnehmer/innen 45 Minuten wöchentlich 36,50
d) Gruppe mit 4 Teilnehmer/innen 45 Minuten wöchentlich 31,00
e) Gruppe mit 5 Teilnehmer/innen 45 Minuten wöchentlich 23,50
f) Einzelunterricht 30 Minuten wöchentlich 73,00
* Abweichend davon gilt für Schüler, Auszubildende und Studenten maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Gebühr für Kinder und Jugendliche.

(3) Die Teilnahmegebühr für die Folk- und Popgruppe beträgt monatlich 5,50 Euro. Sofern die Teilnehmenden bereits Instrumental- oder Vokalunterricht der Musikschule nehmen, wird keine Gebühr erhoben. Für Kinder und Jugendliche wird die Gebühr auf 4,00 Euro monatlich reduziert.

(4) Fällt der Unterricht aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, aus, wird der Unterricht nachgeholt. Ist dies nicht möglich, werden die Gebühren für den ausgefallenen Unterricht erstattet, sofern der Unterrichtsausfall während eines Kalenderjahres mehr als einen Monat (4 Unterrichtstage) beträgt. Die Erstattung wird zu Beginn des Folgejahres verrechnet.


§ 4
Gebührenermäßigung

Die Unterrichtsgebühren ermäßigen sich mit Ausnahme zu den Bläserklassen der Gesamtschule

(1)
1. wenn mehrere Mitglieder einer Familie in häuslicher Gemeinschaft gleichzeitig die Musikschule besuchen

- für das zweite Familienmitglied um 10 %,
- für das dritte Familienmitglied um 20 %,
- für das vierte Familienmitglied um 30 %,
- für jedes weitere Familienmitglied mit jeweils 10%iger Steigerung der Ermäßigung.

Die Rangfolge der Ermäßigung richtet sich jeweils nach dem Lebensalter der die Musikschule Kierspe besuchenden Familienmitglieder, wobei für das an Lebensjahren Ältere die volle Gebühr zu entrichten ist.

2. wenn ein Schüler oder eine Schülerin in mehreren Fächern unterrichtet wird, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite und jedes weitere Fach entsprechend der Familienermäßigung,

3. in besonderen Fällen, wenn Fleiß und Begabung des Schülers/der Schülerin dies rechtfertigen und besonders schwierige finanzielle Verhältnisse vorliegen.

(2) Die Teilnahme an der Folk- und Popgruppe begründet keinen Anspruch auf Familienermäßigung.


§ 5
Erhebung

(1) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid mitgeteilt.

(2) Dies gilt nicht für die Bläserklassen der Gesamtschule Kierspe. Die verbindliche Anmeldung in der Schule zum Besuch dieser Klassen verpflichtet zur Entrichtung der monatlichen Gebühr. Einzelheiten hierzu sind im Einzelfall mit der Schulleitung der Gesamtschule zu klären.


§ 6
Inkrafttreten

Die Änderung tritt nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung

gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO)

vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung


Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der

Satzung über die Gebühren der Musikschule der Stadt Kierspe vom 05.06.1996,
zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 01.12.2022


mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 01.12.2022


Olaf Stelse
Bürgermeister

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