Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Bekanntmachung

Satzung der Musikschule der Stadt Kierspe vom 19.12.1975,
zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 01.12.2022

 
 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 folgende 2. Änderungssatzung der Musikschule der Stadt Kierspe beschlossen:


§ 1
Die Musikschule ist eine von der Stadt Kierspe getragene ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Einrichtung und wird als nicht rechtsfähige Anstalt von der Stadt Kierspe entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung verwaltet und vertreten.


§ 2
Die Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden und umfassenden musikalischen Ausbildung.


§ 3
(1) Die Musikschule erhält eine Geschäftsstelle.

(2) Der Unterricht kann durch freie Mitarbeitende erteilt werden. Die Anstellung dieser Kräfte erfolgt auf Honorarbasis und wird dem Bürgermeister übertragen.

(3) Die Honorarkräfte müssen die staatliche Musiklehrerprüfung abgelegt haben. Ausnahmen sind nur beim Vorliegen besonderer Qualifikationen zulässig.

(4) Die Anstellung erfolgt durch einen Honorarvertrag.


§ 4
Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. in möglichst enger Zusammenarbeit mit den am Ort vorhandenen Schulen.


§ 5
Die Anmeldung zur Musikschule erfolgt durch Abgabe eines unterschriebenen Anmeldeformulars. Bei Minderjährigen muss die Anmeldung durch die gesetzliche Vertretung vorgenommen werden. Aus organisatorischen Gründen können Anmeldetermine festgesetzt werden.


§ 6
Abmeldungen müssen schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende durch den Schüler/die Schülerin, bei Minderjährigen durch die gesetzliche Vertretung erfolgen. Bei Vorliegen zwingender Gründe können Ausnahmen von dieser Regelung zugelassen werden.


§ 7
Schülerinnen und Schüler können aus der Musikschule entlassen werden,

  • wenn sie sich als ungeeignet erweisen,
  • ­wenn sie gegen die Schulordnung verstoßen, 
  • wenn die Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.


§ 8
Die Gesamtschule Kierspe stellt mit ihren Bläserklassen ein eigenes Bildungsangebot dar. Das Projekt ist jeweils auf drei Schuljahre für die Jahrgangsstufen 5 bis einschließlich 7 angelegt. Die Abwicklung des Verfahrens hinsichtlich der An- und Abmeldung erfolgt über die Gesamtschule im Rahmen der jährlichen Schulaufnahme. Auch die Organisation des Projekts liegt in der Zuständigkeit der Schule.


§ 9
Für den Besuch der Musikschule und der Bläserklassen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.


§ 10
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung

gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO)

vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung


Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der

Satzung der Musikschule der Stadt Kierspe vom 19.12.1975,
zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 01.12.2022


mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.



Kierspe, 01.12.2022



Olaf Stelse
Bürgermeister

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