Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Bekanntmachung

12. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 15.12.1989

 
 

Aufgrund
a) der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung
b) der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der zurzeit gültigen Fassung,
c) des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) in der zurzeit gültigen Fassung,
d) des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 11. Mai 2004 in der zurzeit geltenden Fassung

hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 folgende 12. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 15.12.1989 beschlossen:


§ 1
§ 2 Nr. II, Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Von den Grabstätteninhabern wird eine Friedhofunterhaltungsgebühr von 26,00 € je Grabstelle und Jahr erhoben“


§ 2
§ 2 Nr. III 1. Buchstabe a) bis c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Für Grabbereitung, Wiederverfüllung des Grabes, die Grabausschmückung und die erste Grabaufmachung
a) eines Reihen-, Wahl- und nicht anonymen Rasengrabes 850,00 €
b) eines Grabes für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 508,00 €
c) eines Urnengrabes 508,00 €“


§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung

Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der

12. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 15.12.1989

mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungs-verordnung verfahren worden ist.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 09.12.2022

In Vertretung


Dorette Vormann-Berg
Allgemeine Vertreterin

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