Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Bekanntmachung

42. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kierspe vom 10.06.1980

 
 

Aufgrund
a) der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung
b) der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der zurzeit gültigen Fassung
c) der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straße (StrRG) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/ SGV NW 2061) in der zurzeit gültigen Fassung

hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 folgende 42. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 10.06.1980 beschlossen:


§ 1
§ 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz erhält folgende Fassung:
„Die Benutzungsgebühr hierfür beträgt jährlich je Meter Grundstücksfront (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die
a) dem Anliegerverkehr dient für den Kehrdienst 1,74 €
b) dem innerörtlichen Verkehr dient für den Kehrdienst 1,48 €
c) dem überörtlichen Verkehr dient für den Kehrdienst 1,28 €“

§ 2
Nr. I Buchstabe a) der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kierspe wird um die Straßen
Am Schlittenhang, Ebbeblick, Dentonweg, Montigny-Allee und Talstraße
erweitert.


§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung

Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der

42. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kierspe vom 10.06.1980

mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungs-verordnung verfahren worden ist.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 09.12.2022

In Vertretung


Dorette Vormann-Berg
Allgemeine Vertreterin

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