Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Bekanntmachung

40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kierspe vom 27.06.1984

 
 

Aufgrund
a) der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666),
b) des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NW) vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995 S. 926),
c) des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08. Juli 2016 (GV NRW S 559),
d) der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610)

jeweils in der bei Erlass der Satzung gültigen Fassung

hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 folgende 40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kierspe vom 21.10.1976 beschlossen:


§ 1
(1) § 10 Absatz 7 erhält folgenden Wortlaut:
„Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG NRW von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, beträgt die an die Stadt Kierspe zu zahlende Gebühr je cbm Schmutzwasser 1,73 €“

(2) § 11 Absatz 6 erhält folgenden Wortlaut:

„Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG NRW von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, beträgt die an die Stadt Kierspe zu zahlende Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und/oder befestigter Fläche 0,36 €“


§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung

Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 29.11.2022 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der

40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kierspe vom 27.06.1984

mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungs-verordnung verfahren worden ist.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 16.12.2022

In Vertretung


Dorette Vormann-Berg
Allgemeine Vertreterin

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