Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 04.01.2023.
9. Änderungssatzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Volkshochschule des Volkshochschulzweckverbandes Volmetal vom 01. August 2006
I.
Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (GV.NRW.S.621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV.NRW.S.474), des Weiterbildungsgesetzes vom 14.04.2000 (GV.NRW. S.390) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW.S. 687) in den zur Zeit geltenden Fassungen beschließt die Verbandsversammlung:
§ 1
§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Gebührensatzung wird wie folgt geändert:
§ 1
Gebührenpflicht
(2) Gebühren werden wie folgt pro Unterrichtsstunde und Teilnehmer erhoben:
1. für Lehrveranstaltungen im Bereich
a) der politischen und kulturellen Bildung 2,10 €
b) der Familienbildung und Pädagogik 2,10 €
c) Deutsch und Deutsch als Fremdsprache 2,20 €
d) Integrationskurse 4,50 €
e) Fremdsprachen 2,20 €
f) der arbeitswelt- und berufsbezogenen Bildung 2,30 €
g) der abschlussbezogenen Zertifikatskurse 2,30 €
h) der Gesundheitsbildung 2,30 €
i) Kreativkurse 2,30 €
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Gebühren wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro Kurs und Teilnehmer erhoben. Für Studienreisen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5% des Reisepreises erhoben.
§ 2
Diese Änderungen treten am 01.08.2023 in Kraft.
II.
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
III.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband Volmetal vorher gerügt worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, den 19.12.2022
Olaf Stelse
Verbandsvorsteher
Sachbearbeiterin
02359/661-117
02359/661-199
l.schindel@kierspe.de
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