Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 0167/4 -28- „Am Thaler Bach“; 1. Änderung
Satzungsbeschluss

 
 

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 gemäß den §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) sowie § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 17.04.1994 (GV NRW S. 666) in den zurzeit gültigen Fassungen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0167/4 -28- „Am Thaler Bach“ mit Begründung als Satzung beschlossen.

Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0167/4 -28- „Am Thaler Bach“ ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

Bekanntmachungsanordnung

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0167/4 -28- „Am Thaler Bach“ tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises in Kraft und ist mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 26, Springerweg 21, 58566 Kierspe, während der Dienststunden

montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

für jedermann einsehbar.

Gemäß § 2 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) kann die Auslegung zur Einsichtnahme des Bebauungsplanes nebst Begründung und Umweltbericht durch die Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.

möglich unter: www.kierspe.de (Wirtschaft & Arbeit > Bauleitplanverfahren).


Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  3. Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.



Kierspe, 03.04.2023


Olaf Stelse
Bürgermeister

 
 

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