Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Stadt Kierspe
-Sondernutzungssatzung- vom 11.04.2023

 
 

Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV.NRW. S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 28.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
§1 Sachlicher Geltungsbereich
§2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
§3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§4 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
§5 Werbeanlagen
§6 Wahlsichtwerbung
§7 Erlaubnisantrag
§8 Erlaubnis
§9 Gebühren
§10 Gebührenschuldner
§11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
§12 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
§13 Schlussbestimmungen
Anlage: Gebührentarif



§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Kierspe.

(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör sowie die Nebenanlagen.


§ 2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).

(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).

Hierzu zählen insbesondere

a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
b) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen (z.B. Schützenfeste), Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
c) die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen für die Dauer von maximal 2 Tagen,
d) das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,
e) Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z.B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,30 Meter in den Straßenraum hineinragen,

sofern die Verkehrsteilnehmenden hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.

(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,50 Metern freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 Metern eingehalten werden. Im Lichtraumprofil des Straßenraums ist eine Nutzung in einer Breite von 2,00 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4,00 Metern unzulässig.


§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen

a) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 Meter in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzte Gehwegen ab einer Höhe von 2,20 Metern und in einem Abstand von 0,70 Metern vom Hochbord,
b) je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- und stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 Meter in den Straßenraum hineinragen,
c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einstellungen wie Tische etc. und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken.

(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 4 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Kierspe.

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung und Änderung der Sondernutzung.

(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Ver- oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.


§ 5 Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Kierspe. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind:

a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln/-träger),
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten,
d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 Quadratmeter (Großflächenwerbung),
e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften.

(2) Plakattafeln/-träger auf öffentlichen Flächen gelten ebenfalls als Werbeanlagen und werden gesondert abgerechnet.

(3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen.

(4) Die Erlaubnisnehmerinnen und Erlaubnisnehmer haben für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere, insbesondere sturmsichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Plakatträger zu sorgen. Sie haften für alle Schäden, die durch das Aufstellen und Entfernen der Plakatträger entstehen.


§ 6 Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt Kierspe. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u.ä.) beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die Gesamtzahl der Werbeträger bei Wahlen im Kernbereich Kierspe wird auf 25, im Kernbereich Rönsahl auf 5 pro Partei beschränkt.

b) Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung von städtebaulichen Interessen können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.

(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen und zur Wahl zugelassene Einzelbewerber entsprechend.


§ 7 Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich oder per E-Mail spätestens 3 Wochen vor Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Kierspe zu stellen. In vom Antragstellenden zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.

(2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn für die beabsichtigte Sondernutzung bereits nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag auch Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch die Erlaubnisnehmerin/den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.

(4) Die antragstellende Person hat der Stadt Kierspe bei Bedarf und auf Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.


§ 8 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.

(2) Die Erlaubnisnehmenden sind verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.

(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, sind die Anlagen spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis zu entfernen. Über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße sind zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird den Erlaubnisnehmenden zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt Kierspe.

(4) Das Anbringen von Plakaten oder anderen Werbeträgern mit Draht ist untersagt.


§ 9 Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach der Maßgabe des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Das Recht der Stadt Kierspe, nach § 18 Absatz 3 StrWG NRW bzw. § 8 Absatz 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse oder Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.


§ 10 Gebührenschuldende
(1) Gebührenschuldende sind

a) der Antragsteller/die Antragstellerin,
b) der Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldende haften als Gesamtschuldende.


§ 11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung
c) ab dem Zeitpunkt der Feststellung der unbefugten Sondernutzung

(2) Die Gebühren werden bei Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt Kierspe von der Beendigung der Sondernutzung.


§ 12 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1) Bei folgender Sondernutzung wird auf Antrag auf eine Gebühr verzichtet:

a) Sicherstellung der Brauchtumspflege
b) religiöse Zwecke
c) karitative Zwecke
d) sportliche und kulturelle Zwecke, soweit diese nicht der Gewinnerzielung dienen
e) Sondernutzung im überwiegenden Interesse der Stadt Kierspe
f) gemeinnützige Einrichtungen.

(2) Bei Sondernutzungen, die politischen Zwecken dienen, ermäßigt sich die Gebühr um 50 %.

(3) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Kierspe eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.


§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Gebührentarif

1. Allgemeine Bestimmungen

a) Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das gesamte Gebiet der Stadt Kierspe.

b) Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.

c) Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden auf jeweils volle EURO abgerundet.

d) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15,00 EURO.


2. Gebühren Fläche/Zeitraum

2.1 Lagern, Abstellen, Aufstellen, Absperren

2.1.1 Container, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen
4,00 EURO pro qm/Monat

2.1.2 Materiallagerungen für die Dauer von mehr als 48 Stunden
2,50 EURO pro qm/Tag

2.1.3 Bauzäune 4,00 EURO pro lfd. Meter/Monat

2.1.4 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen

2.1.4.1 PKW 5,00 EURO pro Tag

2.1.4.2 LKW 10,00 EURO pro Tag

2.1.4.3 Kraftrad 2,50 EURO pro Tag

2.1.4.4 Sonstige Kfz 7,50 EURO pro Tag


2.2 Angebot und Austausch von Waren-, Lebens- und Genussmitteln

2.2.1 Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen an der Stätte der Leistung
15,00 EURO pro qm/Monat

2.2.2 Verkaufswagen im Reisegewerbe 20,00 EURO pro qm/Monat

2.2.3 Imbissstände, Trinkhallen, Kioske 20,00 EURO pro qm/Monat

2.2.4 Blumenstände 15,00 EURO pro qm/Monat


2.3 Gastronomie, Bewirtung

2.3.1 Fläche für das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu
gewerblichen Zwecken 5,00 EURO pro qm/Monat

2.4 Werbung

2.4.1 Plakate bis zu einer Größe von 0,5 Quadratmeter (DIN A 1)
0,40 EURO pro Stück/Tag

2.4.2 Plakate über einer Größe von 0,5 Quadratmeter
0,70 EURO pro Stück/Tag

2.4.3 nicht genehmigte Plakatierungen 5,00 EURO pro Stück/Tag

2.4.4 Plakatwände 0,40 EURO pro qm/Tag

2.4.5 zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger
5,00 EURO pro Stück/Tag

2.4.6 Fahrzeuge, die der Großflächenwerbung dienen inklusiv Werbe-
anschläge und Aufbauten 7,50 EURO pro Stück/Tag

2.4.7 Planen mit Werbeaufdrucken, Banner 2,50 EURO pro Stück/Tag


2.5 Sonstigen Zwecken dienende Sondernutzung 2,00 EURO – 10,00 EURO pro
qm/Monat




Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung

gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO)

vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung


Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 28.03.2023 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kierspe -Sondernutzungssatzung- vom 11.04.2023


mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 11.04.2023



Olaf Stelse
Bürgermeister

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