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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 „Fachmarkt Tierbedarf“; Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26 „Fachmarkt Tierbedarf“;
Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 09.04.2019 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmarkt Tierbedarf“ mit folgendem Inhalt als Satzung beschlossen:

Nach Prüfung der zu dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26 „Fachmarkt Tierbedarf“ vorgebrachten Anregungen werden diese aufgrund der Stellungnahmen zurückgewiesen.

Gemäß §§ 10 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie § 87 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in den zurzeit geltenden Fassungen wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 26 „Fachmarkt Tierbedarf“ mit Begründung und Durchführungsvertrag als Satzung beschlossen.

Bekanntmachungsanordnung

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 26 „Fachmarkt Tierbedarf“ tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises in Kraft und ist mit Begründung beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Springerweg 21, 58566 Kierspe während der Dienststunden

montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
einsehbar.

Ort und Zeit zur Einsichtnahme werden hiermit gemäß § 10 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemachten werden, es sei denn,
    a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
    c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 10.04.2019

Frank Emde
Bürgermeister

Anlagen