Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 0266/6 -31- „Heideweg“; Satzungsbeschluss
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
Erschienen am 08.07.2020 im
Bekanntmachung
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 0266/6 -31- „Heideweg“;
Satzungsbeschluss
Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 23.06.2020 gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in den zurzeit gültigen Fassungen, die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 0266/6 -31- „Heideweg“ mit Begründung und Umweltbericht beschlossen.
Der Übersichtsplan ist als Anlage beigefügt.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 0266/6 -31- „Heideweg“ tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises in Kraft und wird mit Begründung und Umweltbericht beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 29, Springerweg 21, 58566 Kierspe, während der Dienststunden
montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
zur Einsicht bereitgehalten.
Beim Betreten des Rathauses ist aufgrund der Coronavirus-Pandemie darauf zu achten, dass die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten sind.
Ort und Zeit zur Einsichtnahme werden hiermit gemäß § 10 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
- Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
- Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemachten werden, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Des Weiteren ist die Einsichtnahme in die Planunterlagen auch über das Internet möglich: www.kierspe.de (Wirtschaft & Arbeit > Bauleitplanverfahren).
Kierspe, 01.07.2020
In Vertretung
Olaf Stelse
Beigeordneter