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Bekanntmachung - Aufstellung einer Satzung nach § 171 d BauGB für den Bereich des Stadtumbaugebietes „Rönsahl“

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung
Aufstellung einer Satzung nach § 171 d BauGB für den Bereich des Stadtumbaugebietes
„Rönsahl“

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 30.11.2021 den Beschluss zur Aufstellung einer Satzung nach § 171 d BauGB für den Bereich des Stadtumbaugebietes „Rönsahl“ beschlossen.

Das Maßnahmengebiet zur Städtebauförderung wurde als „Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept“ nach § 171 b Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Kierspe am 30.11.2021 beschlossen. Gemäß § 171 b Abs. 3 BauGB i.V. mit § 137 BauGB ist die Planung mit den Betroffenen zu erörtern sowie gemäß § 171 b Abs. 3 BauGB i.V. mit § 139 BauGB die Mitwirkung und Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger durchzuführen.

Mittels der Satzung nach § 171 d BauGB soll das Stadtumbaugebiet gesichert werden.
Das maßgebliche Gebiet ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

Die mit dem Stadtumbaugebiet verbundene Satzung nach § 171 d BauGB und der Kartenausschnitt des maßgeblichen Gebietes wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligten Bürger und Träger öffentlicher Belange werden um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten.


Die Einsichtnahme und die Abgabe von Stellungnahmen ist in der Zeit

vom 07.02.2022 bis einschließlich 09.03.2022

möglich unter: www.kierspe.de (Wirtschaft & Arbeit > Bauleitplanverfahren).


Der Entwurf der Satzung für den Bereich des Stadtumbaugebietes „Rönsahl liegt, zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet, für Personen ohne Internetzugang zur Veröffentlichung im gleichen Zeitraum beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 29, Springerweg 21, 58566 Kierspe während der Dienststunden

montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

öffentlich aus.

Bitte vereinbaren Sie aufgrund der Coronavirus-Pandemie vor dem Betreten des Rathauses einen Termin mit dem Bauverwaltungs- und Planungsamt und achten Sie darauf, dass die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Es wird Gelegenheit zu Äußerungen und Erörterungen gegeben. Stellungnahmen können schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail unter der Adresse: planung@kierspe.de vorgebracht werden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat der Stadt Kierspe. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.



Kierspe, 24.01.2022



Olaf Stelse
Bürgermeister

Satzungsentwurf

ENTWURF

Satzung der Stadt Kierspe gemäß § 171 d BauGB

über die Durchführung von Stadtbaumaßnahmen im Bereich des Stadtumbaugebietes „Rönsahl“



Präambel

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 171 d des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), beschließt der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung vom 30.11.2021 folgende Satzung:


§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist auf dem Lageplan zeichnerisch dargestellt. Er umfasst alle Grundstücke, die innerhalb des gekennzeichneten Bereichs liegen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 2 Schutzzweck

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 30.11.2021 durch Beschluss das Stadtumbaugebiet gemäß § 171 b BauGB der Stadt Kierspe festgelegt. Der Bereich „Rönsahl“ stellt ein wichtiges Gebiet des Stadtumbaus dar. Die Satzung dient der Sicherung der Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts für dieses Gebiet in seinem jeweiligen Fortschreibungsstand.


§ 3 Genehmigungspflicht, weitere Rechtsfolgen


(1) Im Geltungsbereich der Satzung bedürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und die Beseitigung baulicher Anlagen;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und Anlagen, deren
Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
der Genehmigung der Stadt Kierspe.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, um einen den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen zu sichern.

(2) Der Stadt Kierspe steht das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für die im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücke zu.

(3) Auf die Geltung der §§ 138, 173 und 174 BauGB wird hingewiesen.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung nach § 3 Abs. 1 rückbaut oder ändert.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 (in Worten: dreißigtausend) Euro geahndet werden.


§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Kierspe, 24.01.2022

Olaf Stelse
Bürgermeister

Anlagen