Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bekanntmachung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 30 „Wohnanlage Haunerbusch“; Einleitungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 30 „Wohnanlage Haunerbusch“;
Einleitungsbeschluss

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 14.02.2023 folgenden Beschluss gefasst:

„Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 30 „Wohnanlage Haunerbusch“ wird gemäß § 12 BauGB eingeleitet. Grundlage ist der von den Vorhabenträgern zu erarbeitende und mit der Stadt Kierspe abzustimmende Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie des Durchführungsvertrages.

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 97, 98 und 479 (teilweise) der Flur 36 in der Gemarkung Kierspe.
Eine Übersicht über das Plangebiet ist beigefügt.

Vor Beschlussfassung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Bürgerbeteiligung als intensive Beteiligung der Bürger gemäß den Richtlinien der Stadt Kierspe zur Regelung des Verfahrens der Bürgerbeteiligung und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 und 4 BauGB durchzuführen.

Die Kostentragung durch den Vorhabenträger ist im Durchführungsvertrag zu regeln.“

Der Übersichtsplan mit Begründung kann für die Dauer von mindestens einem Monat in der Zeit

vom 08.03.2023 bis 11.04.2023.

beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 26, Springerweg 21, 58566 Kierspe während der Dienststunden

montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingesehen werden. Die nach § 4 BauGB zu Beteiligenden werden benachrichtigt.

Gemäß § 2 und § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) kann die Auslegung zur Einsichtnahme der Satzung durch die Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Die Einsichtnahme ist möglich unter: www.kierspe.de (Wirtschaft & Arbeit > Bauleitplanverfahren).


Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  3. Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Des Weiteren ist die Einsichtnahme in die Planunterlagen auch über das Internet möglich: www.kierspe.de (Wirtschaft & Arbeit > Bauleitplanverfahren).


Kierspe, 23.02.2023


Olaf Stelse
Bürgermeister

Anlagen