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Bebauungsplan Nr. 9565/5 -49- „Gewerbegebiet Hauptstraße/Meienborn“, 1. Änderung; Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

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Bekanntmachung
Bebauungsplan Nr. 9565/5 -49- „Gewerbegebiet Hauptstraße/Meienborn“, 1. Änderung;
Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 20.06.2023 gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) sowie § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 17.04.1994 (GV NRW S. 666) in den zurzeit gültigen Fassungen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9564/5 -49- „Gewerbegebiet Hauptstraße/Meienborn“ nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen mit Begründung als Satzung beschlossen.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Satzungsbeschluss wird gemäß 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung sind ab dem Tage des Inkrafttretens im Rathaus der Stadt Kierspe, Zimmer 26, Springerweg 21, 58566 Kierspe, während der Dienststunden

montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

für jedermann einsehbar.

Gemäß § 2 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) kann die Auslegung zur Einsichtnahme des Bebauungsplanes nebst Begründung und Umweltbericht durch die Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Die Einsichtnahme ist möglich unter: www.kierspe.de.


Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  3. Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.



Kierspe, 21.06.2023
Olaf Stelse

Bürgermeister

Anlagen