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3. Satzung zur Änderung der Baumschutzsatzung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung
3. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kierspe vom 27.06.2023

Der Rat der Stadt Kierspe hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 in der zurzeit gültigen Fassung und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Neufassung vom 21. Juli 2000 in der Zur Zeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 20.06.2023 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kierspe beschlossen.


Artikel 1
Die Anlage zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kierspe vom 08.08.2018 wird wie folgt geändert.

Es werden folgende Grundstücke mit den beschriebenen Bäumen entlassen:

Kierspe:
Thingslindestraße 63 KiKi 38,715 1 Eiche rechts im Gehweg
Timmerberg KiKi 37 1295 11 Eschen, 1 Buche am Fasslager

Rönsahl:
Hohler Weg KiRö 6, 1287 1 Eiche
Vor den Isern KiRö 6, 587, 588 3 Eschen


Artikel 2

Die Anlage zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kierspe (Baumkataster) erhält folgende Fassung:

Das Baumkataster ist als Anlage beigefügt.


Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung

Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 20.06.2023 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung 3. zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kierspe vom 27.06.2023

mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungs-verordnung verfahren worden ist.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 27.06.2023




Olaf Stelse
Bürgermeister

Anlagen