Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 31 „Freiflächensolaranlage Grünenbaum“ - Öffentliche Auslegung
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
Erschienen am 27.09.2023 im

Bekanntmachung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 31 „Freiflächensolaranlage Grünenbaum“
Öffentliche Auslegung
„Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 31 „Freiflächensolaranlage Grünenbaum“ wird mit Entwurfsbegründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu Beteiligenden werden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.“
Planungsziel ist, dem Antragsteller die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der geplanten Photovoltaikanlage zu schaffen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 31 „Freiflächensolaranlage Grünenbaum“ liegt nordöstlich des Siedlungsbereichs der Stadt Kierspe. Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße 54 und südlich der Straße „Am Vornberg“.
Das Plangebiet umfasst das Flurstück 284 der Flur 18 in der Gemarkung Kierspe.
Bekanntmachungsanordnung gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO)
Der vom Rat der Stadt Kierspe vorstehende Beschluss vom 19.09.2023 zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 31 „Freiflächensolaranlage Grünenbaum“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist mit Begründung und Umweltbericht in dem Zeitraum
vom 02.10.2023 bis einschließlich 02.11.2023
auf der Homepage der Stadt Kierspe einsehbar.
Zusätzlich liegen die oben genannten Unterlagen im Rathaus der Stadt Kierspe, Zimmer 26, Springerweg 21, 58566 Kierspe, während der Dienststunden
montags bis freitags
08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs
08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
öffentlich aus.
Während des vorgenannten Zeitraumes können Stellungnahmen elektronisch übermittelt oder aber auch bei Bedarf auf anderem Wege abgegeben werden.
Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Falls eine Stellungnahme auf elektronischem Wege nicht erfolgen kann, kann dies schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe, im Sachgebiet Planen und Bauen erfolgen.
Hinweise:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen.
Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. - Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
- Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 20.09.2023
Olaf Stelse
Bürgermeister