Bekanntmachung für den Oberbergischen Kreis
Foto: © Stadt Kierspe
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
Erschienen am 25.10.2023 im
Bekanntmachung
für den Oberbergischen Kreis
Der Landrat
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
Der Planauslegung wegen der Entstehung eines Gewässers im Rahmen der Erweiterung des Steinbruchs in Reichshof, Elbachstraße 11 der Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH.
Die Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH, Lüsberger Str. 2, 51580 Reichshof, beabsichtigt, den Steinbruch (Betriebsfläche 17,3 ha) in Reichshof, Elbachstr. 11, um 14,3 ha in der Fläche zu erweitern. Als Abbausohle ist für den Erweiterungsbereich und Teile des bestehenden Steinbruchs eine Tiefe von 265 m NN vorgesehen. Dies bedeutet für die Teile des Altbereiches eine Vertiefung um 30 m.
Nach Einstellung der Abgrabungstätigkeit soll ein Gewässer mit einer Fläche von ca. 20 ha entstehen.
Hierbei handelt es sich um einen Gewässerausbau, für den gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich ist.
Das Steinbruchgelände liegt im Wasserschutzgebiet der Wiehltalsperre und im Geltungsbereich der Landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung (LwWSGVO-OB).
Für das Vorhaben wurde eine allgemeine Vorprüfung nach §§ 5 ff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der UVP-Bericht ist den ausgelegten Antragsunterlagen beigefügt.
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und den Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses ist der Oberbergische Kreis, Der Landrat, Umweltamt, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach zuständig.
Der Plan liegt mit den dazugehörenden
zeichnerischen Darstellungen
UVP-Bericht
Erläuterungsbericht
Landschaftspflegerischem Begleitplan
sowie den immissionsschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gutachten
gem. § 70 WHG in Verbindung mit § 73 Abs. 3,4,5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) in der Zeit
vom 26.10.2023 bis 27.11.2023
im Rathaus der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe, Zimmer 26,
während der Dienststunden
montags – freitags 8:30 – 12:00 Uhr
zusätzlich mittwochs 14:00 – 17:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Außerdem sind die Planunterlagen gem. § 27 a VwVfG NRW auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach unter www.obk.de/umweltveroeffentlichung abrufbar.
Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 18 UVPG.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen, d.h. bis einschließlich 27.12.2023, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe, oder beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Untere Wasserbehörde, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach erheben.
Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des Oberbergischen Kreises erhoben werden. die E-Mail-Adresse lautet: vpsbkd.
Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz beim Oberbergischen Kreis erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@obk.de-mail.de.
Die Einwendung kann auch über das besondere elektronische Behördenpostfach (bePo) eingereicht werden.
Das beBPo steht im Verbund mit dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), besonderen elektronischen Notarpostfach (beN) sowie besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO).
Der Oberbergische Kreis hat folgende beBPo-Adresse eingerichtet:
Amt: Hauptamt
Aufgabenbereich: zentrale Poststelle
Nutzer-ID: DE.Justiz.a1e753b9-8e41-416e-8256-272c33e30236.1fc9
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen müssen zumindest den geltend gemachten Belang und die Art der Beeinträchtigung enthalten. Die Einwendungen müssen unterschrieben und mit lesbarem Namen und Anschrift versehen sein. Einwendungen ohne diesen Inhalt bleiben unbeachtet.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vg. Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Einwendungen oder Stellungnahmen der Vereinigungen sind gem. § 73 Abs. 5 VwVfG NRW bei den vg. Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Zusätzlich wird gem. § 20 Abs. 2 UVPG der Inhalt der Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen auch auf der Website des zentralen Portals Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht unter der Adresse: https://uvp-verbund.de.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben zu erörtern.
Einwendungen werden der Vorhabenträgerin in nicht anonymisierter Form weitergeleitet. Zur Datenschutzerklärung und den Informationen nach Artikel 13,14 EU-DS-GVO verweise ich auf die Internetseite des Oberbergischen Kreises unter Oberbergischer Kreis: Datenschutzerklärung (obk.de).
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht.
Der Träger des Vorhabens, die Behörden, und diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen abgegeben haben sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Sofern mehr als 50 Benachrichtigungen für Personen, die Einwendungen erhoben haben oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben vorzunehmen sind, kann die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, können sich durch einen Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Dieser hat seine Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Die gem. § 74 VwVfG NRW vorgesehene Zustellung der Entscheidung über die erhobenen Einwendungen kann bei mehr als 50 erforderlichen Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Der Bürgermeister
i.V.
Dorette Vormann-Berg