Widmung von Straßen
Foto: © Stadt Kierspe
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
Erschienen am 06.12.2023 im

Bekanntmachung
über die Widmung von Straßen
Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 28.11.2023 beschlossen,
- die Straßen „Am Krähennocken“ und „Gartenstraße“, einschließlich der fußläufigen Verbindung zur Straße „Am Krähennocken“, ausgehend von der Friedrich-Ebert-Straße bis zur Einmündung in den Birkenweg,
- die Straße Kerspeweg von der Einmündung der B 237 (Hauptstraße) bis zur Ortsgrenze der Stadt Wipperfürth
- die Straße Am Heidehang, von der Einmündung Lerchenweg bis zum Heideweg, die Straße Heideweg im hinteren Bereich sowie die dortigen Parkflächen, im weiteren Verlauf die Verbindung zum Butterberg und die Straße Butterberg im hinteren Bereich
dem öffentlichen Verkehr gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW als Gemeindestraßen zu widmen.
Die Straßen „Am Krähennocken“ und „Gartenstraße“, Kerspeweg sowie Am Heidehang, Heideweg und Butterberg, wie oben beschrieben, erhalten durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.
Die Widmungen werden hiermit gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1 in 59821 Arnsberg, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt wird, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Diese Bekanntmachung kann auch unter www.kierspe.de in der Rubrik „Bekanntmachungen“ eingesehen werden.
Kierspe, 30.11.2023
Olaf Stelse
Bürgermeister