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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 30 „Wohnanlage Haunerbusch“
Öffentliche Auslegung

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 28.11.2023 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 30 „Wohnanlage Haunerbusch“ wird mit Entwurfsbegründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu Beteiligenden werden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.“

Planungsziel ist, dem Antragsteller die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der geplanten Wohnanlage zu schaffen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 30 „Wohnanlage Haunerbusch“ liegt im östlichen Siedlungsbereich. Westlich und nördlich angrenzend liegt die Straße am Haunerbusch. Südlich des Geltungsbereiches befinden sich gewerblich genutzte Gebäude sowie Wohngebäude. Östlich befinden sich ebenfalls Wohngebäude.

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 97, 98 und 479 (teilweise) der Flur 36 in der Gemarkung Kierspe.

Bekanntmachungsanordnung gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO)

Der vom Rat der Stadt Kierspe vorstehende Beschluss vom 28.11.2023 zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 30 „Wohnanlage Haunerbusch“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist mit Begründung und Umweltbericht in dem Zeitraum

vom 14.12.2023 bis einschließlich 22.01.2024


auf der Homepage der Stadt Kierspe einsehbar.

Zusätzlich liegen die oben genannten Unterlagen im Rathaus der Stadt Kierspe, Zimmer 26, Springerweg 21, 58566 Kierspe, während der Dienststunden

montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

öffentlich aus.

Während des vorgenannten Zeitraumes können Stellungnahmen elektronisch übermittelt oder aber auch bei Bedarf auf anderem Wege abgegeben werden.
Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Falls eine Stellungnahme auf elektronischem Wege nicht erfolgen kann, kann dies schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe, im Sachgebiet Planen und Bauen zu den vorgenannten Öffnungszeiten erfolgen.

Hinweise

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  3. Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 29.11.2023


Olaf Stelse
Bürgermeister

Anlagen