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Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kierspe vom 20.11.2024

Foto: © Stadt Kierspe

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

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Bekanntmachung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Kierspe vom 20.11.2024

Aufgrund § 27 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW, S. 528) in der jeweils geltenden Fassung und des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LlmSchG) vom 18.03.1975 (GV. NRW. 1975 S. 232) wird von der Stadt Kierspe als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Kierspe vom 01.10.2024 für das Gebiet der Stadt Kierspe folgende Verordnung erlassen:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Schul- und Friedhöfe sowie Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen;
2. Ruhebänke, Toiletten, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Rettungsdienst-, Feuerwehr-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.


§ 2
Allgemeine Verhaltenspflicht

(1) Auf Verkehrsflächen und in den Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Als fortwährende Belästigung gelten insbesondere:
1. aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernissen, bedrängende Verfolgung, bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen);
2. Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei Nutzung der Verkehrsflächen und Anlagen hindern oder einschränken;
3. Störungen in Verbindung mit dem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln (zum Beispiel Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung anderer durch Liegenlassen von Flaschen oder anderen Gegenständen);
4. Lärmen (fortwährendes Schreien, Grölen sowie Geräuscherzeugung mittels besonderer Hilfsmittel und Instrumente).
(2) Abs. 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenden Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in den Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung in der zurzeit gültigen Fassung einschlägig.


§ 3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Es ist in den Anlagen und Verkehrsflächen insbesondere untersagt:
1. unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst zu verändern;
2. unbefugt Bänke, Tische, Papierkörbe, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu bekleben oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. Campingfahrzeuge, Zelte und Verkaufswagen unbefugt abzustellen oder zu benutzen. Ausnahmen können im Einzelfall gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient;
4. insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. die Anlagen zu befahren und darin zu parken; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Krankenfahrstühlen oder vergleichbaren Behindertenfahrzeugen, sofern Personen nicht behindert werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtung zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsunfähigkeit in sonstiger Weise zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die eine Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung (Reisegewerbe) bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich vor Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt;
9. Musikalische und sprachliche Darbietungen länger als 45 Minuten an einem Standort durchzuführen. Ein neuer Standort ist so zu wählen, dass die Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar sind.
10. Feuer anzuzünden oder Grillgeräte zu gebrauchen;
11. die Notdurft zu verrichten
12. in einem durch Alkohol oder sonstiger Rauschmittel ausgelösten Rauschzustand zu lagern und sich dabei so zu verhalten, dass andere in der Ausübung des Gemeingebrauchs beeinträchtigt werden, sowie andere durch unangepasstes Verhalten, welches durch den Rauschzustand hervorgerufen wurde, zu stören und/oder zu belästigen.


§ 4
Werbung, wildes, Plakatieren

(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen, insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen, sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.

(2) Ebenso ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
(3) Wer entgegen der Verbote in den Absätzen 1 und 2 Plakatanschläge an öffentlichen Flächen anbringt, diese beschriftet, bemalt oder besprüht oder dies veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung und ggf. auch zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beseitigungs- und Schadensersatzpflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf dessen Veranstaltung in den Plakatanschlägen oder Darstellungen hingewiesen wird.
(4) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt Kierspe genehmigte Nutzungen, für von der Stadt Kierspe konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.


§ 5
Festsetzung von Leinenzwang

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz etwas Anderes geregelt ist. Dabei muss der Hundeführer geeignet und in der Lage sein, die Hunde in der Weise zu führen, dass Behinderungen oder Belästigungen für Dritte oder Tiere ausgeschlossen werden. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderungen seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.

(2) Insbesondere für folgende Bereiche innerhalb des Stadtgebietes wird angeordnet, dass Hunde nur unter Aufsicht angeleint mitgeführt werden dürfen (Leinenzwang):
• Friedhofsgelände Kierspe
• Friedhofsgelände Rönsahl
• Gelände im Bereich des Thaler Teiches inklusive des Spielplatzes mit der Begrenzung des Büscherweges, der Lindenstraße und des Brüderweges
• Gelände des Volmefreizeitparks

(3) Die benutzte Hundeleine darf eine Länge von 2 Metern nicht überschreiten.

(4) Von den Regelungen in den Absätzen 1 - 3 ausgenommen sind Blinde und hochgradig
Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.


§ 6
Tiere

(1) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
(2) Freibleibende Tiere aller Art, wozu beispielsweise Tauben und sonstige Vögel, Katzen und Eichhörnchen gehören, dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht gefüttert werden.


§ 6a
Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für Katzen

(1) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze (männlich oder weiblich) Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 7 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(2) Für die Zucht von Rassenkatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.


§ 7
Verunreinigungsverbot

(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere

1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen.

2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist.

3. Das Ablassen und die Einleitung von Säure, Öl, Benzin, Fetten, Benzol, Farben oder sonstigen flüssigen, schlammigen oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- und Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Sachgebiet Ordnung und Umwelt - außerhalb der Dienststunden der Polizei – ist zudem sofort Mitteilung zu machen. Die Vorschriften der Entwässerungssatzung der Stadt Kierspe bleiben unberührt.

4. Der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.

5. Die Lagerung, Kompostierung und Entsorgung von Abfällen aus der Pflege von Grünanlagen wie Rasenschnitt, Sträuchern und Ästen in Anlagen, insbesondere an Gewässern mit ihren Ufern und Böschungen.

(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als die Verunreinigungen nicht zu Verkehrserschwerungen oder Gefährdungen führen und damit in den Anwendungsbereich des § 32 der Straßenverkehrsordnung fallen.


§ 8
Papierkörbe/Sammelbehälter

(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Müll darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier etc. dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. Die Vorschriften der Abfallentsorgungssatzung der Stadt bleiben hierbei unberührt.
(3) Das Abstellen von Recycling- und Sperrmüll oder dergleichen auf oder neben Recyclingcontainern ist verboten.


§ 9
Reinigen von Kraftfahrzeugen

(1) Beim Reinigen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind alle Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen (z.B. Motorwäsche, Reinigen der Unterseite von Kraftfahrzeugen, Autowäsche mit Waschzusätzen) oder sonstige Gefahren für Dritte verursachen. Die Vornahme eines Ölwechsels ist auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen nicht erlaubt.


§ 10
Anbringung von Einrichtungen für öffentliche Zwecke

(1) Grundstückseigentümer, -besitzer, Erbbauberechtigte, sonstige dinglich Berechtigte und Nießbraucher müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen wie z.B. Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder an den Gebäuden und Einfriedungen oder auf andere Weise auf dem Grundstück angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Es ist untersagt, die in Abs. 1 genannten Zeichen. Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beschädigen, zu ändern, zu verdecken, zu beseitigen oder für ihre Zwecke unbrauchbar zu machen.
(3) Muss bei Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen ein Zeichen, eine Aufschrift oder Einrichtung vorübergehend beseitigt werden, so ist zuvor die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde einzuholen. Diese bestimmte Art und Platz der anderweitigen Anbringung und lässt die hierzu erforderlichen Arbeiten ausführen.


§ 11
Benutzung der Anlagen

(1) Die Anlagen sind schonend zu behandeln.

(2) Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(3) Das Abstellen von Gegenständen und das Lagern von Materialien, insbesondere auf Grünflächen, ist unzulässig.


§ 12
Kinderspiel- und Bolzplätze

(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.

(2) Bolzplätze dienen dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen, wobei Fußballspielen ausdrücklich gestattet ist.

(3) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboard fahren und Fahren mit Inline-Skatern sowie Ballspiele jeglicher Art, sind auf Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.

(4) Der Aufenthalt auf Kinderspiel- und Bolzplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Der Verzehr von Alkohol sowie das Rauchen ist verboten.

(5) Auf Kinderspiel- und Bolzplätzen dürfen Tiere grundsätzlich nicht mitgeführt werden.

(6) Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr


§ 13
Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der
Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar aus der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.


§ 14
Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigungen während der Nachtzeit

(1) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) zu stören
geeignet sind, werden gemäß § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 LImSchG folgende Ausnahmen zugelassen:

1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 01. Januar bis 02.00 Uhr,

2. für die Nacht vom 30. April auf den 01. Mai bis 01.00 Uhr,

3. für das Stadtfest bis 01.00 Uhr,

4. für die Schützenfeste in Kierspe-Dorf und Kierspe-Bahnhof bis 01.00 Uhr,

5. von Donnerstag vor Aschermittwoch bis Aschermittwoch bis 00.00 Uhr,

6. für den Karneval in Rönsahl bis 01.00 Uhr.

(2) Der Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb von Gebäuden ist an den genannten Tagen bis 00.00 Uhr zugelassen.

(3) Die Ausnahmen unter 3. und 4. sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt.


§ 15
Gefahren von Grundstücken

(1) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Personen oder Sachen gefährdet werden können, sind von den Gebäudeeigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt oder Sachherrschaft unverzüglich zu entfernen.

(2) An Häusern oder anderen baulichen Anlagen dürfen Gegenstände zur Straßenseite nicht so angebracht oder gefährdet werden. Auf Verlangen der Ordnungsbehörde sind Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

(3) Stacheldraht, Nägel und sonstige spitze Gegenstände sind an Einfriedungen so anzubringen, dass hierdurch Personen nicht verletzt und Sachen nicht beschädigt werden können.

(4) Einfriedungen jeder Art an Straßenkreuzungen, -einmündungen und –kurven sind entweder durchsichtig oder nicht höher als 0,60 m zu halten, damit die Übersicht über den Verkehr nicht behindert wird. Hecken und ähnliche Einfriedungszäune dürfen nicht in die Verkehrsflächen hineinragen. Bäume- Äste und Zweige müssen über Gehwegen und Radfahrwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50m, über Fahrbahnen mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt geschnitten werden.


§ 16
Fäkalien und Düngerabfuhr

(1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abordnungen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetz NRW vorzunehmen. Darunter ist zu verstehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden sind, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

(2) Die vorstehend genannten Stoffe und Abfälle dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit übelriechende oder Ekel erregende Stoffe nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.

(3) Die Vorschriften des Landeswassergesetzes NRW und der Satzung der Stadt Kierspe über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen bleiben unberührt.


§ 17
Erlaubnis, Ausnahme

Die Stadt Kierspe als örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag die nach dieser Verordnung erforderlichen Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers gegenüber den durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.


§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung;
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung;
3. die Sicherungspflichten gem. § 4 der Verordnung;
4. das Verbot von Handlungen gegenüber Einrichtungen für öffentliche Zwecke gem. § 10 Abs. 2 der Verordnung;
5. die Pflicht zur Benutzung einer Leine gem. § 5 der Verordnung;
6. die Beseitigungspflicht gem. § 6 der Verordnung;
7. die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht gem. § 6a der Verordnung;
8. das Verunreinigungsverbot gem. § 7 der Verordnung;
9. das Alkohol- und Rauchverbot gem. § 12 der Verordnung;
10. das Verbot hinsichtlich des Auffüllens von Papierkörben mit Hausmüll gem. § 8 der Verordnung;
11. das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen gem. § 9 der Verordnung;
12. die Bestimmung hinsichtlich der Benutzung der Anlagen gem. § 11 der Verordnung;
13. das Verbot des Fußballspielens auf den Kinderspielplätzen gem. § 12 der Verordnung, soweit Kindern über 14 Jahren bzw. Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen der Aufenthalt auf diesen Kinderspielplätzen erlaubt ist;
14. die Hausnummerierungspflicht gem. § 13 der Verordnung und
15. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien- und Düngerabfuhr gem. § 16 der Verordnung
verletzt.
(2) Außerdem handelt ordnungswidriger, wer
1. ohne Erlaubnis eine Einrichtung für öffentliche Zwecke nach § 10 Abs. 3 der Verordnung beseitigt;
2. entgegen den Bestimmungen des § 4 der Verordnung plakatiert, ohne die erforderliche Erlaubnis durch die Stadt Kierspe zu besitzen;
3. ohne Genehmigung über die Zeiten des § 14 der Verordnung hinaus ruhestörende Betätigungen durchführt.
(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.


§ 19
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kierspe vom 21.06.2000 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung, die der Rat in seiner Sitzung am 01.10.2024 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kierspe vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 20.11.2024




Olaf Stelse
Bürgermeister