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Satzung zur Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer vom 05.12.2024

Foto: © Stadt Kierspe

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung
Satzung zur Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer
vom 05.12.2024

Aufgrund des § 25 Abs. 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes, des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern und des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 26.11.2024 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Nach Maßgabe des § 2 setzt die Stadt Kierspe zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.


§ 2
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

Die Stadt Kierspe erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):

1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

330 v. H.

2. für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)

1.314 v. H.

3. für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)

657 v. H.


§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung gegen diese Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kierspe vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 05.12.2024


Olaf Stelse
Bürgermeister