Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kierspe
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
Erschienen am 18.12.2024 im

Bekanntmachung
50. Satzung vom 16.12.2024 zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kierspe vom 21.10.1976
Aufgrund
a) der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung,
b) der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der zurzeit gültigen Fassung,
c) des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbFG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S 259) in der zurzeit gültigen Fassung,
d) und in der Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 212) in der zurzeit gültigen Fassung
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 26.11.2024 folgende 50. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kierspe vom 21.10.1976 beschlossen:
§ 1
§ 5 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Die jährliche Benutzungsgebühr im Umleersystem beträgt je aufgestellten Müllbehälter
a) Restmüllbehälter (grau)
mit 60 l Fassungsvermögen = 162,72 €
mit 80 l Fassungsvermögen = 216,48 €
mit 120 l Fassungsvermögen = 324,36 €
mit 240 l Fassungsvermögen = 647,64 €
mit 1.100 l Fassungsvermögen = 2.977,08 €
mit 2.500 l Fassungsvermögen = 13.643,64 €
mit 5.000 l Fassungsvermögen = 27.153,96 €
b) Altpapierbehälter (grün)
mit 240 l Fassungsvermögen= 20,52 €
mit 1.100 l Fassungsvermögen = 98,40 €
Diese Gebühr wird nur erhoben, soweit die Altpapierbehälter Grundstücken zugeordnet sind, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung gegen diese Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kierspe vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 16.12.2024
Olaf Stelse
Bürgermeister