Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 16.12.2024
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
Erschienen am 08.01.2025 im

Bekanntmachung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 16.12.2024
Aufgrund
a) der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
b) der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der zurzeit geltenden Fassung,
c) des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in der zurzeit geltenden Fassung,
d) des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 11. Mai 2004 in der zurzeit geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 26.11.2024 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen sowie Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung erhebt die Stadt Kierspe Gebühren nach dieser Gebührensatzung.
§ 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten
Die Gebühren betragen für:
(1) Reihengräber
a) Kinder bis einschließlich 5. Lebensjahr 530,00 Euro
b) Personen vom 6. Lebensjahr an 736,00 Euro
c) Reihengräber anonym 884,00 Euro
d) Urnenreihengräber 353,00 Euro
e) Urnenreihengräber anonym 412,00 Euro
(2) Wahlgräber
a) Nutzungsgebühr
1. Erdwahlgräber 1.031,00 Euro
2. Erdwahlgrab Doppelstelle 1.842,00 Euro
3. Urnenerdwahlgrab 530,00 Euro
4. Urnenerdwahlgrab Doppelstelle 766,00 Euro
5. Urnenkammern je Kammer 1.002,00 Euro
6. Rasenwahlgrab 1.252,00 Euro
7. Rasenwahlgrab Doppelstelle 2.358,00 Euro
8. Urnenrondell 1.768,00 Euro
b) Verlängerungsgebühr
Für eine Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgräbern ist eine Verlängerungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt pro Jahr je Grabstelle:
1. Erdwahlgrab 41,00 Euro
2. Erdwahlgrab Doppelstelle 73,00 Euro
3. Urnenwahlgrab 26,00 Euro
4. Urnenwahlgrab Doppelstelle 38,00 Euro
5. Urnenkammer 50,00 Euro
6. Rasenwahlgrab 50,00 Euro
7. Rasenwahlgrab Doppelstelle 94,00 Euro
8. Urnenrondell 88,00 Euro
II. Bestattungsgebühren
An Bestattungsgebühren werden erhoben für Grabbereitung, Wiederverfüllung des Grabes, die Grabausschmückung und die erste Grabaufmachung
a) eines Reihen-, Wahl- und Rasengrabes 1.453,00 Euro
b) eines Grabes für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 718,00 Euro
c) eines Urnengrabes 479,00 Euro
d) eines Platzes in einem Kolumbarium 320,00 Euro
Das Ausbetten, Umbetten und Wiedereinbetten von erdbestatteten Toten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
III. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen
a) in Kierspe - große Kapelle 418,00 Euro
b) in Kierspe - kleine Kapelle 281,00 Euro
c) in Rönsahl 281,00 Euro
d) Leichenkammer in Kierspe 151,00 Euro
e) Leichenkammer in Rönsahl 151,00 Euro
f) Kühlanlage 27,00 Euro
IV. Sonstige Gebühren
Genehmigungsgebühr für die Errichtung von Grabmälern,
Einfriedungen oder Anlagen 30,00 Euro
Umschreibung von Wahlgräbern 45,00 Euro
Erteilung von Berechtigungskarten für auf den Friedhöfen
gewerblich Tätige 60,00 Euro
Zweitausfertigung von Bescheinigungen 2,00 Euro
§ 3
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist bei den Gebühren zu § 2 I, II und III bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahl¬grabstätten sowie Rasengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Gebührenpflichtig zu den Gebühren gemäß § 2 IV ist der An¬tragsteller. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden von der Stadt Kierspe durch Bescheid festge¬setzt. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 15.12.1989, zuletzt
geändert durch die 12. Änderungssatzung vom 09.12.2022 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung gegen diese Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kierspe vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 16.12.2024
Olaf Stelse
Bürgermeister