Änderung der Elternbeitragssatzung OGS
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
Erschienen am 16.04.2025 im

Satzung der Stadt Kierspe
über die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Elternbeitragssatzung OGS) vom 20.04.2016
in der Fassung der 2. Änderungssatzung
vom 07.04.2025
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S .666), des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) und § 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S.102) in Verbindung mit § 51 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 877) - in den bei Erlass dieser Satzung jeweils gültigen Fassungen - hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 25.03.2025 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Kierspe (Elternbeitragssatzung OGS) vom 20.04.2016 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.02.2024) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Die Anmeldung zu den Angeboten der OGS ist freiwillig; die Anmeldung für die OGS erfolgt direkt bei der jeweiligen Trägerin / dem Träger der OGS. Sie bindet für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.).
(4) Es werden nur Kinder im Rahmen freier Kapazitäten aufgenommen; ein Rechtsanspruch auf Aufnahme an einem bestimmten OGS-Standort besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der entsprechende Träger / die Trägerin der OGS.
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Beitragspflichtig sind Eltern (Eltern im leiblichen Sinne sowie Adoptiveltern), mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
Eine Beitragspflicht ist dem Grunde nach ausgeschlossen, wenn das Kind in einer Einrichtung der Hilfen zur Erziehung über Tag und Nacht pädagogisch betreut wird und dort stationär untergebracht ist.
3. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem sozialversicherungsfreien Dienst- und Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzurechnen.
4. § 10 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Kündigung des Betreuungsverhältnisses vorzeitig möglich. Ob es sich um einen begründeten Ausnahmefall handelt, legt der Träger / die Trägerin der OGS fest. Die Kündigung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Monats gegenüber der OGS-Trägerin / dem OGS-Träger zu erklären.
(4) Ein Kind kann von der Teilnahme an der OGS von der Trägerin / dem Träger der Maßnahme ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt
2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt
3. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder diesen gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird
4. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind.
Ein Ausschluss des Kindes durch den Träger / die Trägerin der OGS ist ebenfalls möglich bei Beitragsrückständen von drei fälligen Monatsbeiträgen und erfolgloser Mahnung dieser Beiträge durch die Stadt Kierspe.
Artikel 2
§ 11 Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 01.08.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kierspe vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 07.04.2025
Olaf Stelse
Bürgermeister