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Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 14. September 2025

Foto: © Stadt Kierspe

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Kommunalwahlen am 14. September 2025

  1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Kierspe für die Kommunalwahlen (Wahl des Landrates des Märkischen Kreises, Wahl des Kreistages des Märkischen Kreises, Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kierspe und Wahl der Vertretung der Stadt Kierspe) am 14. September 2025 für die Wahlbezirke der Stadt Kierspe wird in der Zeit
    vom 25. August 2025 bis 29. August 2025
    während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Springerweg 21, 58566 Kierspe, Wahlbüro, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

    Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 29. August 2025, bis 12:30 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Kierspe im Rathaus, Wahlbüro, Springerweg 21, 58566 Kierspe, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. August 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk durch Stimmabgabe nur in diesem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

  5. Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
    5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
    5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
    a) wenn sie nachweisen, dass sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 29. August 2025) versäumt haben;
    b) wenn sie aus einem von ihnen nicht zu vertretendem Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind,
    c) wenn die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

  6. Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12. September 2025, 15.00 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Wahlbüro, schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

    Der Wahlschein kann auch über die Homepage der Stadt Kierspe (www.kierspe.de) beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (bis zum 13. September 2025), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

    Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Wahlamt, Springerweg 21, 58566 Kierspe, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden.

  7. Die Wahlberechtigten erhalten mit dem gemeinsamen Wahlschein für die Gemeinde- und Kreiswahlen zugleich

    a) je einen amtlichen Stimmzettel für
    • die Wahl des Landrats (hellblau),
    • die Wahl des Kreistags (weiß),
    • die Wahl des Bürgermeisters (rosa) und
    • die Wahl des Rates der Stadt Kierspe (gelb),
    b) den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    c) den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag und
    d) ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten; dies hat sie der Stadt Kierspe vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

  8. Wer durch Briefwahl wählt,
    • kennzeichnet persönlich die Stimmzettel (hellblau, weiß, rosa und gelb), legt sie in den amtlichen (blauen) Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
    • unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Datums,
    • steckt den verschlossenen amtlichen (blauen) Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen (hellroten) Wahlbriefumschlag,
    • verschließt den (hellroten) Wahlbriefumschlag und
    • übersendet den (hellroten) Wahlbrief an den Bürgermeister.

    Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die jeweiligen Stimmzettelumschläge bzw. in die jeweiligen Wahlbriefumschläge zu legen und diese zu verschließen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Hilfsperson hat auf dem jeweiligen Wahlschein durch Unterschreiben der „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu bestätigen, dass sie die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der angegebenen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

    Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

  9. Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen das Wahlbüro im Rathaus, Springerweg 21, Zimmer 2, 58566 Kierspe, zur Verfügung:

    Telefon: 02359 / 661-115 oder 661-111
    E-Mail: wahlen@kierspe.de
    Telefax: 02359 / 661-199


Kierspe, 24.07.2025

Olaf Stelse
Bürgermeister