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Kommunalwahlen am 14.09.2025 - Wahlbekanntmachung

Foto: © Stadt Kierspe

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung

Kommunalwahlen am 14.09.2025
Wahlbekanntmachung

Am Sonntag, 14.09.2025, finden in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahlen statt.

In Kierspe werden gewählt
• die Landrätin/der Landrat und die Vertretung des Märkischen Kreises (Kreistag) sowie
• der Bürgermeister und die Vertretung der Stadt Kierspe (Gemeinderat).

  1. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Die Stadt Kierspe ist in 17 Wahlbezirke eingeteilt.
    Diese bilden gleichzeitig den Kreiswahlbezirk 30 sowie den Kreiswahlbezirk 31 des Wahlgebietes des Märkischen Kreises:
    Kreiswahlbezirk 30 Stadt Kierspe - Wahlbezirke 05 bis 17
    Kreiswahlbezirk 31 Stadt Kierspe - Wahlbezirke 01 bis 04

  3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten in der Zeit vom 04. August bis zum 24. August 2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat. Alle Wahlräume sind barrierefrei. 

  4. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Vorbereitung der Feststellung des Wahlergebnisses um 13. 00 Uhr im Rathaus, Springerweg 21, 58566 Kierspe, zusammen. Die Räume der Briefwahlvorstände sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt in den jeweiligen Wahlbezirken.

  5. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

    Die Wählerinnen und Wähler haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Daher ist der Personalausweis oder der Reisepass mitzubringen. Weiterhin soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden.

  6. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums für jede Wahl zu der sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel.

    Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
    a) für die Landratswahl: hellblauer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck,
    b) für die Kreistagswahl: weißer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck,
    c) für die Bürgermeisterwahl: rosa Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck und
    d) für die Gemeinderatswahl: gelber Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck.

    Die Wählerinnen und Wähler haben für die Landrats- und die Kreistagswahl sowie für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl jeweils eine Stimme.

    Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll.

    Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber bzw. eine Bewerberin
    a) für das Amt des Landrats,
    b) für den Kreistag
    c) für das Amt des Bürgermeisters und
    d) für die Vertretung (Gemeinderat) der Stadt Kierspe,
    gekennzeichnet werden.

    Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter/eine Vertreterin anstelle der Wählerin oder des Wählers ist unzulässig.

    Die Stimmzettel müssen von den Wählerinnen und Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie gewählt worden ist.

    Für Wählende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wählenden Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder die Entscheidung des Wählenden ersetzt, verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfeperson besteht.

  7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

  8. Wahlberechtigte mit Wahlschein
    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe nur in dem Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist oder durch Briefwahl teilnehmen.

  9. Briefwahl
    9.1. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Kierspe die folgenden Unterlagen beschaffen:
    • einen amtlichen Wahlschein,
    • einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Landratswahl,
    • einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Kreistagswahl,
    • einen amtlichen rosa Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl,
    • einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Gemeinderatswahl, 
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
    • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

    9.2. Der rote Wahlbrief mit den Stimmzetteln (in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht.

    Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

    Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Umschlag genannten Stelle abgegeben werden.

  10. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch derjenige/diejenige wählt unbefugt, der/die im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigen Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar. (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)

Kierspe, den 08.08.2025


Olaf Stelse
Bürgermeister