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Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Foto: © Stadt Kierspe

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Erschienen am 26.11.2025 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung

1. Satzung vom 19.11.2025 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 16.12.2024

Aufgrund

a) der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
b) der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der zurzeit geltenden Fassung,
c) des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in der zurzeit geltenden Fassung,
d) des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 11. Mai 2004 in der zurzeit geltenden Fassung

hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 28.10.2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2024 beschlossen:


§ 1
§ 2 erhält folgenden Wortlaut:

„I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten
Die Gebühren betragen für:
(1) Reihengräber

a) Kinder bis einschließlich 5. Lebensjahr 476,00 Euro
b) Personen vom 6. Lebensjahr an 661,00 Euro
c) Reihengräber anonym 926,00 Euro
d) Urnenreihengräber 317,00 Euro
e) Urnenreihengräber anonym 529,00 Euro

(2) Wahlgräber

a) Nutzungsgebühr

1. Erdwahlgräber 926,00 Euro
2. Erdwahlgrab Doppelstelle 1.654,00 Euro
3. Urnenerdwahlgrab 476,00 Euro
4. Urnenerdwahlgrab Doppelstelle 688,00 Euro
5. Urnenkammern je Kammer 953,00 Euro
6. Rasenwahlgrab 1.125,00 Euro
7. Rasenwahlgrab Doppelstelle 2.250,00 Euro
8. Urnenrondell 1.588,00 Euro
9. Urnenreihengrab Baum 1.323,00 Euro

b) Verlängerungsgebühr

Für eine Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgräbern ist eine Verlängerungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt pro Jahr je Grabstelle:

1. Erdwahlgrab 37,00 Euro
2. Erdwahlgrab Doppelstelle 66,00 Euro
3. Urnenwahlgrab 23,00 Euro
4. Urnenwahlgrab Doppelstelle 34,00 Euro
5. Urnenkammer 47,00 Euro
6. Rasenwahlgrab 45,00 Euro
7. Rasenwahlgrab Doppelstelle 90,00 Euro
8. Urnenrondell 79,00 Euro

II. Bestattungsgebühren
An Bestattungsgebühren werden erhoben für Grabbereitung, Wiederverfüllung des Grabes, die Grabausschmückung und die erste Grabaufmachung

a) eines Reihen-, Wahl- und Rasengrabes 2.032,00 Euro
b) eines Grabes für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.013,00 Euro
c) eines Urnengrabes 683,00 Euro
d) eines Platzes in einem Kolumbarium 463,00 Euro

Das Ausbetten, Umbetten und Wiedereinbetten von erdbestatteten Toten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

III. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen

a) in Kierspe - große Kapelle 451,00 Euro
b) in Kierspe - kleine Kapelle 235,00 Euro
c) in Rönsahl 235,00 Euro
d) Leichenkammer in Kierspe 277,00 Euro

e) Leichenkammer in Rönsahl 277,00 Euro

f) Kühlanlage 34,00 Euro

IV. Sonstige Gebühren
Genehmigungsgebühr für die Errichtung von Grabmälern,
Einfriedungen oder Anlagen 50,00 Euro
Umschreibung von Wahlgräbern 75,00 Euro
Erteilung von Berechtigungskarten für auf den Friedhöfen
gewerblich Tätige 101,00 Euro
Zweitausfertigung von Bescheinigungen 2,00 Euro

V. Friedhofunterhaltungsgebühr für Altfälle

Die Friedhofunterhaltungsgebühr für Altfälle beträgt im Jahr 2026 34,00 € je Grabstelle.“


§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung gegen diese Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kierspe vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 19.11.2025



Olaf Stelse
Bürgermeister