Änderung Satzung Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
Erschienen am 26.11.2025 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises

Bekanntmachung
46. Satzung vom 19.11.2025 zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kierspe vom 10.06.1980
Aufgrund
a) der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung
b) der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der zurzeit gültigen Fassung,
c) der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straße (StrRG) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/ SGV NW 2061) in der zurzeit gültigen Fassung
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 28.10.2025 folgende 46. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 10.06.1980 beschlossen:
§ 1
§ 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz erhält folgende Fassung:
„Die Benutzungsgebühr hierfür beträgt jährlich je Meter Grundstücksfront (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die
a) dem Anliegerverkehr dient für den Kehrdienst 2,19 €
b) dem innerörtlichen Verkehr dient für den Kehrdienst 1,86 €
c) dem überörtlichen Verkehr dient für den Kehrdienst 1,53 €“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung gegen diese Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kierspe vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 19.11.2025
Olaf Stelse
Bürgermeister