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Stellplatzsatzung der Stadt Kierspe vom 11.02.2026

Foto: © Stadt Kierspe

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Erschienen am 18.02.2026 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises

Stadt Kierspe Logo

Bekanntmachung

Stellplatzsatzung der Stadt Kierspe
vom 11.02.2026

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 10.02.2026 aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018, S. 421, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 [GV. NRW. S. 1086]) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 [GV. NRW. S. 490]) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Kierspe. Festsetzungen in Bebauungsplänen oder Regelungen in sonstigen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, gehen vor.


§ 2 Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1) Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden („notwendige Stellplätze“) siehe § 6 dieser Satzung und Anlage 1.
(2) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können (Mehrbedarf).
(3) Sofern die Herstellung zusätzlicher Stellplätze im Zuge von Änderungen von Bestandsgebäuden auf dem Grundstück nicht, bzw. nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, kann nach Ermessen der Stadt Kierspe bei einem Mehrbedarf von bis zu zwei Stellplätzen abweichend von Absatz 1 auf die Anlage notwendiger Stellplätze für den Mehrbedarf verzichtet werden.
(4) Die Regelungen gelten auch für Verfahren nach § 63 BauO NRW (Genehmigungsfreistellung).


§ 3 Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(1) Notwendige Stellplätze müssen ohne Querung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Ausnahmen gelten für „gefangene Stellplätze“ nach § 6 (4) dieser Satzung. Im Übrigen bleiben die Anforderungen des Teil 5 der Sonderbauverordnung vom 02.12.2016 (GV. NRW 2017 S.2) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Größe der Stellplätze, Ausmaß der Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sowie Gestaltung der Rampen unberührt.
(2) Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
(3) Von den notwendigen Stellplätzen, sind notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung nach Anlage 1 dieser Satzung auf dem Baugrundstück entsprechend zu kennzeichnen und barrierefrei herzustellen.
(4) Die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Nutzung zum Abstellen von gebrauchsfähigen Fahrrädern gilt nicht als zweckfremde Nutzung.


§ 4 Notwendige Stellplätze für Fahrräder
(1) Stellplätze für Fahrräder sind bei Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 - bei reinen Wohngebäuden erst ab 4 Wohneinheiten - in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zwingend herzustellen. Bei sonstigen Gebäuden wird die Herstellung einer ausreichenden Anzahl von Fahrradstellplätzen empfohlen.
(2) Werden Anlagen nach Absatz 1 erweitert, geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können (Mehrbedarf).
(3) Bei einer Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung und einem damit einhergehenden Mehrbedarf von bis zu drei Stellplätzen für Fahrräder kann abweichend von Satz 1 auf die Anlage notwendigen Stellplätze für den Mehrbedarf verzichtet werden.
(4) Fahrradabstellplätze für Einzelhandelsgeschäfte und vergleichbaren Nutzungen bis zu einer Verkaufs- bzw. Nutzfläche von 80 m² können nach Ermessen und Abstimmung mit der Stadt Kierspe und Übernahme der Kosten ausnahmsweise auf öffentlichen Grundstücken hergestellt werden, wenn die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht möglich ist und keine öffentlichen Belange entgegenstehen.


§ 5 Beschaffenheit von Stellplätzen für Fahrräder
(1) Stellplätze für Fahrräder müssen
a) von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein,
b) einen sicheren Stand und eine Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen und
c) eine Abstellfläche von mindestens 2,0 x 0,75 Metern pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche aufweisen, alternativ können mit Anlehnbügel im Abstand von mindestens 0,75m in paralleler Aufstellung zwei Fahrradstellplätze nachgewiesen werden. Ein Lastenrad-Stellplatz muss ein Mindestmaß von 3,0 x 1,0 Meter aufweisen.

(2) Bei Gebäuden ab zehn Wohneinheiten ist ein verschließbarer Raum oder eine gleichwertige Anlage zum Abstellen von Fahrrädern vorzusehen. Dies kann auch in Kombination mit den gem. § 47 (3) BauO NRW erforderlichen Abstellflächen erfolgen.


§ 6 Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Herstellungsfrist
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder bemisst sich nach Anlage 1 dieser Satzung. Diese wird nach Maßgabe des § 6 verringert bzw. erhöht. Alternativ kann eine Einzelfallberechnung vom Bauherrn vorgelegt oder eingefordert werden. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Stadt Kierspe und kann nur bei besonderen Nutzungsstrukturen erfolgen.
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsbedarf in Anlage 1 dieser Satzung nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Hierbei sind die in der Anlage 1 dieser Satzung für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen.
(3) Bei Anlage mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung nachgewiesen ist (Doppelnutzung). Eine solche Doppelnutzung ist bei Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Sicherung auch bei der Bestimmung von der Anzahl notwendiger Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig. Die Doppelnutzung kann auf Antrag zugelassen werden.
(4) Nicht unabhängig anfahrbare Stellplätze („gefangene Stellplätze“) sind bei allen Wohnnutzungen zulässig, sofern für die Wohneinheit 2 Stellplätze erforderlich werden sowie bei Stellplätzen für Mitarbeitende bei gewerblichen Nutzungen. Bei Wohnnutzungen gilt eine Garagenzufahrt in der Größe eines Stellplatzes als notwendiger Stellplatz für Kraftfahrzeuge, sofern hierdurch andere notwendige Nutzungen (insbesondere Rangierflächen für andere notwendige Stellplätze nicht beeinträchtigt werden.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze Dezimalstellen, sind diese kaufmännisch zu runden.
(6) Notwendige Stellplätze müssen mit der Fertigstellung, spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage hergestellt sein.


§ 7 Verringerung / Erhöhung der Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1) Steht die Anzahl der nach § 2 (1) und § 4 (1) herzustellenden notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder durch eine besondere Nutzungsstruktur oder Lage in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, kann unter Zustimmung bzw. Anforderung der Stadt Kierspe die sich aus einer Einzelermittlung ergebende Anzahl der notwendigen Stellplätze entsprechend erhöht oder verringert werden. Abweichungen von den Kennzahlen nach Anlage 1 sind schriftlich zu begründen und liegen im Ermessen der Stadt Kierspe.
(2) Die Nachforderung von Stellplätzen bei bestehenden Anlagen ist vorbehalten, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Nutzung ausgehen und auf dem Grundstück praktikable Möglichkeiten zur Schaffung von Stellplätzen bestehen.


§ 8 Erfüllung der Herstellungspflicht auf Fremdgrundstücken
(1) Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Sollte dies nicht möglich sein kann einer Anlage von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung zugestimmt werden, sofern die Nutzung öffentlich-rechtlich gesichert wird.
(2) Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge für gewerblich Nutzungen von maximal 500 Metern, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 Metern.
(3) Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen sich auf dem Baugrundstück selbst befinden. In Ausnahmefällen kann einer Herstellung in unmittelbarer Nähe zugestimmt werden.


§ 9 Nachweis durch Zahlung von Ablösungsbeträgen für Kraftfahrzeuge
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück oder nach den Maßgaben von § 8 dieser Satzung nicht, oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann unter Bestimmung der Anzahl notwendiger Stellplätze im Einvernehmen mit der Stadt Kierspe auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Kierspe einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 (2) BauO NRW.
(2) In der Stadt Kierspe werden folgende Gebietszonen festgesetzt:
- Gebietszone I (rote Farbe) Stadtkern Kierspe-Bahnhof B 237
- Gebietszone II (blaue Farbe) Stadtkern Kierspe-Dorf L 528
- Gebietszone III (gelbe Farbe) Stadtkern Rönsahl B 237
(3) Die Abgrenzungen der Gebietszonen sind in den beigefügten Plänen (Anlage 2 bis 4) dargestellt.
(4) Unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert-Satzes von 80% der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird ein Geldbetrag je Stellplatz in den jeweiligen Gebietszonen wie folgt festgesetzt:
- Gebietszone I € 3.335,00
- Gebietszone II € 3.455,00
- Gebietszone III € 3.215,00
(5) Die Geldbeträge werden spätestens einen Monat nach Erteilung der Baugenehmigung fällig.


§ 10 Zustimmung der Gemeinde
(1) Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist (Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW), ist die Zustimmung der Stadt Kierspe für die Bestimmung der Anzahl und Verortung der notwendigen Stellplätze erforderlich. Die Prüfung erfolgt spätestens 4 Wochen nach Antragseingang und wird schriftlich fixiert.


§ 11 Ausnahmen und Befreiungen
(1) In begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen von besonderen Härten können auf schriftlichen Antrag Befreiungen bzw. Erleichterungen von den in der Satzung getroffenen Regelungen erfolgen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Stadt Kierspe. Über erteilte Befreiungen bzw. Erleichterungen ist der zuständige Ausschuss zeitnah im Nachgang zu informieren.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 (1) Nummer 22 der BauO NRW 2018 handelt, wer notwendige Stellplätze
1. Nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst oder
2. Entgegen den Anforderungen in §§ 3 und 7 dieser Satzung herstellt oder nutzt.


§ 13 Übergangsvorschriften
Die Bestimmungen dieser Satzung sind nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, deren Verfahren bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung eingeleitet wurden.


§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 11.02.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die „Satzung über die Ablösung von Stellplätzen -Stellplatzsatzung-“ vom 26.02.2019 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung gegen diese Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kierspe vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 11.02.2026


Olaf Stelse
Bürgermeister

Anlagen