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Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung von Daten

Foto: © Stadt Kierspe

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

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Bekanntmachung

Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung von Daten

  1. Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

    Nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte erteilen:

    1. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitigen Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmt ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

    2. Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums übermittelt. Altersjubiläen sind 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

    3. Adressbuchverlagen darf zum Zwecke der Herausgabe von Adressbüchern Auskunft über Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.

    Die betroffenen Personen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Absatz 5 BMG zu widersprechen.

  2. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

    Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58 c Soldaten-gesetz – SG – jährlich bis zum 31.03. Namen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

    Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen haben.

  3. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

    Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister auch regelmäßig übermitteln.

    Nach § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Personen unter 14 Jahren bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

    Der Widerspruch ist einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bürgerbüro, Springerweg 21, 58566 Kierspe.

    Bereits vor dieser Bekanntmachung erhobene Widersprüche werden berücksichtigt.


Kierspe, den 10.09.2024

Stadt Kierspe
Der Bürgermeister


Olaf Stelse