Wahlplakatierung
Möchten Sie für eine anstehende Wahl Wahlplakate im Stadtgebiet aufhängen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.
Die Sondernutzung wird auf Antrag durch eine befristete Erlaubnis erteilt. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden. Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig.
Nähere Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Gebühren, entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung.
Weitere Hinweise zur Sondernutzungserlaubnis und das entsprechende Antragsformular finden Sie unter folgender Dienstleistung:
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Grundsätzliche Regelungen
Für die Wahlwerbung durch Plakatieren an Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und auf öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft gilt:
- Wahlplakate und Wahlstände dürfen aufgestellt werden, wenn eine Genehmigung der Sondernutzung erteilt wurde.
- Diese dürfen innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag und bis eine Woche danach aufgehängt/aufgestellt werden.
- Die maximale Anzahl der Werbeträger ist im Kernbereich Kierspe auf 25, im Kernbereich Rönsahl auf 5, pro Partei begrenzt.
- Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zur anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben.
- Plakatträger sind so anzubringen, dass sie den Witterungsbedingungen standhalten. Für jegliche Schäden, die durch die Plakatierung entstehen, haftet die jeweilige Partei/Wählvereinigung. Vorhandene Werbung darf nicht überklebt werden.
- Unzulässig ist
a) das Anbringen von Plakatträgern an bzw. in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (§ 33 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung);
b) das Anbringen von Plakatträgern im Lichtraumprofil von Fahrbahnen; der Abstand zum Fahrbahnrand muss mindestens 0,5 m betragen;
c) das Anbringen von Plakatträgern im Sichtdreieck von Kreuzungen und Einmündungen;
d) das Anbringen von Plakatträgern außerhalb der geschlossenen Ortslage/Ortschaften (Begrenzung durch Ortstafeln);
e) das Anbringen von Plakatträgern im Stadtgebiet
- an den grau lackierten Geländern im Bereich Kierspe-Dorf/Fr.-Ebert-Straße,
- an den Laternen in der Jahnstraße und
- an dem Geländer des Zentralen Omnibusbahnhofs. - Wahlplakate sind spätestens eine Woche nach dem Wahltag zu entfernen. Plakatträger bzw. Plakate, die über diesen Zeitraum hinaus angebracht sind, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und sind damit nach § 10 Abs. 1 Sondernutzungssatzung gebührenpflichtig. Plakate, die eine Woche nach dem Wahltag noch nicht entfernt worden, kann die Stadt Kierspe kostenpflichtig entfernen.
Auf folgende Punkte wird zusätzlich hingewiesen:
- Am Wahltag ist im unmittelbaren Umkreis der Wahllokale jegliche Wahlpropaganda gemäß § 32 (1) Bundeswahlgesetz verboten.
- Die Werbung auf zugelassenen Plakatträgern, die angemietet werden können (vorhandene Großwerbetafeln), wird von diesen Regelungen nicht erfasst.
- Wahlwerbung, die ohne Genehmigung und/oder außerhalb der erlaubnisfreien Zeit betrieben wird, stellt eine unerlaubte Sondernutzung dar und kann neben der Nachberechnung von Gebühren und der kostenpflichtigen Entfernung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Sie haben Fragen?
Sie möchten Wahlplakate aufhängen und haben hierzu weitere Fragen oder möchten einen Antrag auf Sondernutzung stellen? Dann melden Sie sich gern.