Bildung und Teilhabe - Leistungen für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben oft nicht die finanziellen Möglichkeiten, bei Klassenfahrten und Ferienfreizeiten mitzufahren, Sport- und Musikangebote zu nutzen, Nachhilfe zu bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen teilzunehmen. Hierfür gibt es die Hilfen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Was verbirgt sich hinter dem "Bildungs- und Teilhabepaket"? Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen können durch die finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zum Beispiel bei Ausflügen und Ferienfreizeiten mitfahren. Sie können Sport- und Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung, dem Hort oder bei der Tagesmutter teilnehmen. Im Folgenden erfahren Sie, was alles möglich ist, wer die Leistungen bekommen kann und wie Sie die Förderung erhalten.
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Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
Kultur, Sport, Mitmachen
Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel oder Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich 15 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 180 € jährlich übernommen.
Leistungsart:
- Direktzahlung der tatsächlichen Kosten an den Leistungsanbieter
- Erstattung der tatsächlichen Kosten an den Antragsteller
Voraussetzung:
- Alter unter 18 Jahren
- Teilnahme an gemeinschaftlichen sportlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten (Vereine, Verbände, Institutionen)
Unterlagen:
- bei Erstattung:
ein Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung) und
eine Bescheinigung über die Teilnahme, Mitgliedschaft (Vordruck) - bei Direktzahlung an Leistungserbringer:
eine Bescheinigung über die Teilnahme, Mitgliedschaft (Vordruck)
Lernförderung
Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel - in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse - erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
Leistungsart:
- Direktzahlung der tatsächlichen Kosten an den Leistungsanbieter
- Erstattung der tatsächlichen Kosten an den Antragsteller
Voraussetzung:
- Alter unter 25 Jahren
- Gefährdung der Erreichung der wesentlichen Lernziele
- Lernförderung durch außerschulische Anbieter institutionell oder privat
- vergleichbare schulische Angebote bestehen nicht
Unterlagen:
- Stellungnahme der Schule Teil 1 (Vordruck)
- ggf. Stellungnahme der Schule Teil 2 (Vordruck)
- bei Erstattung
Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung)
Vertrag zur Leistungserbringung (Mustervertrag)
Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen) - bei Direktzahlung an Leistungserbringer (die Fördereinrichtung)
Vertrag zur Leistungserbringung (Mustervertrag)
Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen)
Schulbedarf
Damit Kinder mit den nötigen Schulmaterialien (Tornister, Stifte, Geodreieck usw.) ausgestattet sind, wird den Kindern zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 116 EURO und im Februar 58 EURO, insgesamt 174 EURO.
Leistungsart:
- Pauschale Geldleistung an den Antragsteller
Voraussetzung:
- Alter unter 25 Jahren
- Besuch einer allgemein-/berufsbildenden Schule
Unterlagen:
- Schulbescheinigung für Erstklässler
- Schulbescheinigung ab dem 15. Lebensjahr
Klassenfahrten
Es werden die Kosten von Tagesausflügen in Schulen und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen.
Leistungsart:
- Direktzahlung der tatsächlichen Kosten an den Leistungsanbieter
- Erstattung der tatsächlichen Kosten an den Antragsteller
Voraussetzung:
- Alter unter 25 Jahren
- Besuch einer allgemein-/berufsbildenden Schule
- Klassenfahrt im Sinne der Schulwanderrichtlinien
Unterlagen:
- bei Erstattung
Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung)
Bescheinigung der Schule über die Teilnahme an der Klassenfahrt (Vordruck)
Informationsschreiben der Schule über die Klassenfahrt - bei Direktzahlung an Leistungserbringer (die Schule)
Bescheinigung der Schule über die Teilnahme an der Klassenfahrt (Vordruck)
Informationsschreiben der Schule über die Klassenfahrt
Ausflüge von Kindertageseinrichtungen
Es werden die Kosten von Ausflügen in Kindertageseinrichtungen finanziert.
Leistungsart:
- Direktzahlung der tatsächlichen Kosten an den Leistungsanbieter
- Erstattung der tatsächlichen Kosten an den Antragsteller
Voraussetzung:
- Besuch einer Kindertagesstätte
- Unternehmung außerhalb der Einrichtung
Unterlagen:
- bei Erstattung
Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung)
Bescheinigung der Kindertageseinrichtung über die Teilnahme an dem Ausflug (Vordruck) - bei Direktzahlung an Leistungserbringer (die Kindertageseinrichtung)
Bescheinigung der Kindertageseinrichtung über die Teilnahme an dem Ausflug (Vordruck)
Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, Schulen und in der Kindertagespflege
Die Kosten für ein gemeinsames Mittagessen werden komplett übernommen, wenn Kita, Schule oder Hort ein entsprechendes Angebot bereithalten.
Leistungsart:
- Direktzahlung der tatsächlichen Kosten an den Leistungsanbieter. In Ausnahmefällen können die tatsächlichen Kosten auch an die Eltern erstattet werden.
Voraussetzung:
- Alter unter 25 Jahren
- Besuch einer allgemein- / berufsbildenden Schule oder
- Besuch einer Kindertageseinrichtung oder
- Betreuung in einer anerkannten Kindertagespflege
Unterlagen:
- Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung über die Teilnahme an der Mittagsverpflegung
- bei Erstattung
Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung)
Abrechnungsbogen (Vordruck) - bei Direktzahlung an Leistungserbringer (die Kindertageseinrichtung)
Abrechnungsbogen (Vordruck)
Schülerbeförderung
Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig übernommen, werden diese Ausgaben in besonderen Fällen erstattet.
Leistungsart:
- Erstattung der tatsächlichen Kosten an den Antragsteller
Voraussetzung:
- Alter unter 25 Jahren
- Besuch einer allgemein- / berufsbildenden Schule
- Keine Kostenübernahme durch den Schulträger
(es gelten bei der Entscheidung über den Antrag auf Fahrtkostenerstattung aus dem Bildungspaket hinsichtlich der Wegstrecke die gleichen Kriterien wie bei der Entscheidung durch den Schulträger - die Schülerfahrkostenverordnung NRW)
Unterlagen:
- Schulbescheinigung zum Schulbesuch
- Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung)
- Fahrkarten
- Wurde ein Antrag an den Schulträger abgelehnt: Ablehnungsbescheid
- Wird nicht die nächstgelegene Schule besucht: Bescheid der nächstgelegenen Schule über die Ablehnung der Aufnahme
Antragstellung und Beratung
Bei der ersten Antragstellung für eine Leistung aus dem Bildungspaket sollte auch das Formular mit allgemeinen Angaben ausgefüllt werden. Die Bearbeitung der Folgeanträge wird dadurch deutlich beschleunigt.
Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Stadt Kierspe, Sachgebiet Soziales und Familie. Bei der Antragstellung erfahren Sie, welche Unterlagen noch vorgelegt werden müssen. Wenn Sie Fragen haben, welche Leistungen Sie beziehen können, wenden Sie sich bitte an den angegebenen Ansprechpartner.
Zusätzliche Informationen, Antragsformulare und den Online-Antrag zur Bildung und Teilhabe finden Sie im Serviceportal des Märkischen Kreises.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Bildung und Teilhabe finden Sie auf folgenden Seiten:
Zuständigkeiten für Kierspe
Bezieher von Bürgergeld
Informationen des Jobcenters zu Bildung und Teilhabe finden Sie auf der Homepage des Jobcenters des Märkischen Kreises.
Empfänger von Kinderzuschlag und / oder Wohngeld
Zuständig ist der Märkische Kreis. Die Anträge werden bei der Stadt Kierspe von Herr Fülber entgegengenommen, vorgeprüft und an den Märkischen Kreis zur abschließenden Bearbeitung weitergegeben.
Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG und Empfänger von Sozialleistungen
- Zuständig für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist Herr Sgobio bei der Stadt Kierspe.
- Zuständig für alle anderen Leistungsberechtigten, also für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung) ist Herr Fülber bei der Stadt Kierspe.
Sie haben Fragen?
Als Empfänger von Sozialleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Fülber.
Als Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wenden Sie sich bitte an Herrn Sgobio.