Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.
Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Vordrucke zur Wohnungsgeberbestätigung finden Sie unten unter Dokumente.
Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht:
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!
Benötigte Unterlagen
Für die Anmeldung benötigen wir
- Ihren Personalausweis und/oder Reisepass und die Ausweisdokumente Ihrer Familie
- den jeweiligen Vordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- die Einzugsbestätigung des Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung)
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Anmeldung-in-Kierspe.php
<p>Wer eine Wohnung bezieht, muss sich <strong>innerhalb von zwei Wochen</strong> nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.</p>
<p>Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.</p>
<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
<p>Vordrucke zur Wohnungsgeberbestätigung finden Sie unten unter Dokumente.<br /></p>
<p>Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht: </p><ul><li>Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.</li><li>Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.</li></ul><p><br /><strong>Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!<br /><br /></strong></p>
<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.</p>
<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht: </p><ul><li>Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.</li><li>Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.</li></ul><p><br /><strong>Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!<br /><br /></strong></p>
<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.</p>
<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht: </p><ul><li>Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.</li><li>Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.</li></ul><p><br /><strong>Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!<br /><br /></strong></p>
<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.</p>
<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht: </p><ul><li>Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.</li><li>Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.</li></ul><p><br /><strong>Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!<br /><br /></strong></p>
<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.</p>
<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht: </p><ul><li>Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.</li><li>Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.</li></ul><p><br /><strong>Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!<br /><br /></strong></p>
<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.</p>
<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
<p>Vordrucke zur Wohnungsgeberbestätigung finden Sie unten unter Dokumente.<br /></p>
<p>Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht: </p><ul><li>Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.</li><li>Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.</li></ul><p><br /><strong>Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!<br /><br /></strong></p>
<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.</p>
<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
<p>Vordrucke zur Wohnungsgeberbestätigung finden Sie unten unter Dokumente.<br /></p>
<p>Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht: </p><ul><li>Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.</li><li>Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.</li></ul><p><br /><strong>Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!<br /><br /></strong></p>
<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.</p>
<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
<p>Vordrucke zur Wohnungsgeberbestätigung finden Sie unten unter Dokumente.<br /></p>
<p>Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht: </p><ul><li>Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.</li><li>Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.</li></ul><p><br /><strong>Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!<br /><br /></strong></p>
<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
<p>Vordrucke zur Wohnungsgeberbestätigung finden Sie unten unter Dokumente.<br /></p>
<p>Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht: </p><ul><li>Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.</li><li>Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.</li></ul><p><br /><strong>Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!<br /><br /></strong></p>
<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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<p>Wenn Sie eine Wohnung in Kierspe beziehen oder innerhalb von Kierspe umziehen, denken Sie bitte daran, sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro an- bzw. umzumelden.<br /><br />Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.</p>
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Melanie
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