Erschließungsbeiträge
Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.
Straßen oder auch Wege und Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als Erschließungsanlagen bezeichnet.
Neben der Verkehrsfunktion hat die Straße als Erschließungsanlage auch eine Aufenthaltsfunktion der Bewohner. Insbesondere sind bei Erschließungsanlagen, die auch dem Aufenthalt dienen städtebauliche und verkehrsrechtliche Aspekte zu beachten. Darüber hinaus muss die Gestaltung der Erschließungsanlage die zur Ver- und Entsorgung nötigen Einrichtungen (Kanäle, Gas-, Wasser- und Stromleitungen etc.) berücksichtigen.
Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Die Anlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden.
Kosten
Die Gemeinde ist aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) verpflichtet, die ihr für die Herstellung von Erschließungsanlagen entstandenen Kosten im Wesentlichen auf die Anlieger umzulegen.
Der Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt und auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe verteilt, wobei die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt wird.
Wie der Aufwand verteilt wird, hat die Stadt Kierspe in ihrer 6-1 - Erschließungsbeitragssatzung geregelt. Welche Kosten entstehen, erfragen Sie bitte beim angegebenen Mitarbeiter.
Zuständige Ansprechpersonen
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Erschliessungsbeitraege.php
<p>Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.<br /><br />Straßen oder auch Wege und Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als Erschließungsanlagen bezeichnet.<br /><br />Neben der Verkehrsfunktion hat die Straße als Erschließungsanlage auch eine Aufenthaltsfunktion der Bewohner. Insbesondere sind bei Erschließungsanlagen, die auch dem Aufenthalt dienen städtebauliche und verkehrsrechtliche Aspekte zu beachten. Darüber hinaus muss die Gestaltung der Erschließungsanlage die zur Ver- und Entsorgung nötigen Einrichtungen (Kanäle, Gas-, Wasser- und Stromleitungen etc.) berücksichtigen.<br /><br />Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Die Anlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden.<br /><br /></p>
<p>Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.<br />Straßen oder auch Wege und Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als Erschließungsanlagen bezeichnet.<br /></p>
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<p>Die Gemeinde ist aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) verpflichtet, die ihr für die Herstellung von Erschließungsanlagen entstandenen Kosten im Wesentlichen auf die Anlieger umzulegen.<br /><br />Der Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt und auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe verteilt, wobei die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt wird.<br /><br />Wie der Aufwand verteilt wird, hat die Stadt Kierspe in ihrer <a href="/de/rat-verwaltung/ortsrecht-satzungen.php" class="extern" title="zur Seite Ortsrecht" target="_blank">6-1 - Erschließungsbeitragssatzung</a> geregelt. Welche Kosten entstehen, erfragen Sie bitte beim angegebenen Mitarbeiter. <br /><br /></p>
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Erschliessungsbeitraege.php
<p>Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.<br /><br />Straßen oder auch Wege und Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als Erschließungsanlagen bezeichnet.<br /><br />Neben der Verkehrsfunktion hat die Straße als Erschließungsanlage auch eine Aufenthaltsfunktion der Bewohner. Insbesondere sind bei Erschließungsanlagen, die auch dem Aufenthalt dienen städtebauliche und verkehrsrechtliche Aspekte zu beachten. Darüber hinaus muss die Gestaltung der Erschließungsanlage die zur Ver- und Entsorgung nötigen Einrichtungen (Kanäle, Gas-, Wasser- und Stromleitungen etc.) berücksichtigen.<br /><br />Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Die Anlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden.<br /><br /></p>
<p>Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.<br />Straßen oder auch Wege und Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als Erschließungsanlagen bezeichnet.<br /></p>
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<p>Die Gemeinde ist aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) verpflichtet, die ihr für die Herstellung von Erschließungsanlagen entstandenen Kosten im Wesentlichen auf die Anlieger umzulegen.<br /><br />Der Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt und auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe verteilt, wobei die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt wird.<br /><br />Wie der Aufwand verteilt wird, hat die Stadt Kierspe in ihrer <a href="/de/rat-verwaltung/ortsrecht-satzungen.php" class="extern" title="zur Seite Ortsrecht" target="_blank">6-1 - Erschließungsbeitragssatzung</a> geregelt. Welche Kosten entstehen, erfragen Sie bitte beim angegebenen Mitarbeiter. <br /><br /></p>
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Erschliessungsbeitraege.php
<p>Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.<br /><br />Straßen oder auch Wege und Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als Erschließungsanlagen bezeichnet.<br /><br />Neben der Verkehrsfunktion hat die Straße als Erschließungsanlage auch eine Aufenthaltsfunktion der Bewohner. Insbesondere sind bei Erschließungsanlagen, die auch dem Aufenthalt dienen städtebauliche und verkehrsrechtliche Aspekte zu beachten. Darüber hinaus muss die Gestaltung der Erschließungsanlage die zur Ver- und Entsorgung nötigen Einrichtungen (Kanäle, Gas-, Wasser- und Stromleitungen etc.) berücksichtigen.<br /><br />Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Die Anlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden.<br /><br /></p>
<p>Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.<br />Straßen oder auch Wege und Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als Erschließungsanlagen bezeichnet.<br /></p>
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<p>Die Gemeinde ist aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) verpflichtet, die ihr für die Herstellung von Erschließungsanlagen entstandenen Kosten im Wesentlichen auf die Anlieger umzulegen.<br /><br />Der Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt und auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe verteilt, wobei die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt wird.<br /><br />Wie der Aufwand verteilt wird, hat die Stadt Kierspe in ihrer <a href="/de/rat-verwaltung/ortsrecht-satzungen.php" class="extern" title="zur Seite Ortsrecht" target="_blank">6-1 - Erschließungsbeitragssatzung</a> geregelt. Welche Kosten entstehen, erfragen Sie bitte beim angegebenen Mitarbeiter. <br /><br /></p>
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