Mahnung / Zahlungserinnerung

Wenn Sie Ihre Zahlungen gegenüber der Stadt Kierspe nicht pünktlich bezahlen, erhalten Sie von der Stadtkasse Kierspe unangenehme Post. Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen zwei unterschiedlichen Forderungsarten unterschieden. Zum einen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen und zum anderen um privatrechtlichen Forderungen.
Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Gewerbesteuer, Grundbesitzabgaben oder Hundesteuer) erhalten Sie eine Mahnung. Die Mahnung ist für Sie mit weiteren Kosten verbunden. Bei privatrechtlichen Forderungen erhalten Sie eine Zahlungserinnerung. Die zuständigen Mitarbeiter/innen sind weiter unten aufgeführt.

Sie können kostenpflichtige Mahnungen vermeiden, indem Sie der Stadtkasse Kierspe eine SEPA Lastschriftmandat erteilen. Dann werden die Zahlungen zum Fälligkeitstermin von ihrem Girokonto abgebucht.

Kosten
   
Art der Nebenforderung
Höhe / Berechnung
Rechtsgrundlage
1.) Säumniszuschläge Für jeden angefangenen
Monat der Säumnis:
§ 240 Abgabenordnung
(AO)
a.) bei öffentlich-
rechtlichen Forderungen,
auf die die Vorschriften
der Abgabenordnung
anzuwenden sind
1 % der auf volle
50,00 € abgerundeten
rückständigen Haupt-
forderung.

b.) bei Kosten gemäß
Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebG
NW)
Nach Ablauf eines
Monats nach dem
Fälligkeitstag für jeden
angefangenen Monat
der Säumnis:
§18 Gebührengesetz
für das Land Nordrhein-
Westfalen (GebG NW

1 % der auf volle
50,00 € abgerundeten
rückständigen Haupt-
forderung.

2.) Mahngebühren
Bei einem rückständigen
Betrag der Haupt-
forderung bis einschl.
50,00 € beträgt die
Mahngebühr 6,00 €.
§ 2 Kostenordnung zum
Verwaltungs-
vollstreckungsgesetz
für das Land
Nordrhein-Westfalen
(KostO NW)

von dem 50,00 €
übersteigenden Betrag
beträgt die Mahngebühr
1 % dieses Betrages.
Werden nach der
Mahngebühr auch
Säumniszuschläge nach
§ 240 Abgabenordnung
erhoben, beträgt die
Mahngebühr höchstens
50,00 €.


Rechtsgrundlagen:

  • Abgabenordnung (AO)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
  • Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW)

Sachgebiet

Zuständige Ansprechpersonen

 
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Mahnung---Zahlungserinnerung.php <p>Wenn Sie Ihre Zahlungen gegenüber der Stadt Kierspe nicht pünktlich bezahlen, erhalten Sie von der Stadtkasse Kierspe unangenehme Post. Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen zwei unterschiedlichen Forderungsarten unterschieden. Zum einen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen und zum anderen um privatrechtlichen Forderungen. <br />Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Gewerbesteuer, Grundbesitzabgaben oder Hundesteuer) erhalten Sie eine Mahnung. Die Mahnung ist für Sie mit weiteren Kosten verbunden. Bei privatrechtlichen Forderungen erhalten Sie eine Zahlungserinnerung. Die zuständigen Mitarbeiter/innen sind weiter unten aufgeführt. <br /><br />Sie können kostenpflichtige Mahnungen vermeiden, indem Sie der Stadtkasse Kierspe eine <a title="SEPA Lastschriftmandat" class="extern" href="https://portal.citkomm.de/kierspe/formsolutionsservice/call/4" target="_blank">SEPA Lastschriftmandat</a> erteilen. Dann werden die Zahlungen zum Fälligkeitstermin von ihrem Girokonto abgebucht. <br /><br /></p><table> <tbody> <tr> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"><strong> Kosten<br /></strong></td> <td>&#160;</td> <td>&#160;</td></tr> <tr> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> Art der Nebenforderung<strong><br /></strong></td> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> Höhe / Berechnung<br /></td> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> Rechtsgrundlage<br /></td></tr> <tr> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> 1.) Säumniszuschläge</td> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> Für jeden angefangenen <br /> Monat der Säumnis:<br /></td> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> § 240 Abgabenordnung<br /> (AO)<br /></td></tr> <tr> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> a.) bei öffentlich-<br /> rechtlichen Forderungen, <br /> auf die die Vorschriften<br /> der Abgabenordnung <br /> anzuwenden sind<br /></td> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> 1 % der auf volle <br /> 50,00 € abgerundeten<br /> rückständigen Haupt-<br /> forderung.<br /></td> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"><br /></td></tr> <tr> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"><strong> b.) bei Kosten gemäß <br /> Gebührengesetz für das Land <br /> Nordrhein-Westfalen (GebG<br /> NW)<br /></strong></td> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> Nach Ablauf eines <br /> Monats nach dem <br /> Fälligkeitstag für jeden<br /> angefangenen Monat<br /> der Säumnis:<br /></td> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> §18 Gebührengesetz<br /> für das Land Nordrhein-<br /> Westfalen (GebG NW<br /></td></tr> <tr> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> <br /></td> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> 1 % der auf volle <br /> 50,00 € abgerundeten<br /> rückständigen Haupt-<br /> forderung.<br /></td> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"><br /></td></tr> <tr> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> 2.) Mahngebühren<br /></td> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> Bei einem rückständigen<br /> Betrag der Haupt-<br /> forderung bis einschl.<br /> 50,00 € beträgt die<br /> Mahngebühr 6,00 €.<br /></td> <td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> § 2 Kostenordnung zum <br /> Verwaltungs-<br /> vollstreckungsgesetz<br /> für das Land<br /> Nordrhein-Westfalen<br /> (KostO NW)<br /></td></tr> <tr> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> <br /></td> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> von dem 50,00 € <br /> übersteigenden Betrag <br /> beträgt die Mahngebühr<br /> 1 % dieses Betrages. <br /> Werden nach der <br /> Mahngebühr auch<br /> Säumniszuschläge nach<br /> § 240 Abgabenordnung<br /> erhoben, beträgt die<br /> Mahngebühr höchstens<br /> 50,00 €. <br /></td> <td valign="top" bgcolor="#eff8f0"><br /></td></tr></tbody></table><p><br /></p> <p><strong>Rechtsgrundlagen:</strong><br /></p><ul> <li>Abgabenordnung (AO) </li><li>Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) </li><li>Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) </li><li>Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW)<br /></li></ul> <p>Wenn Sie Ihre Zahlungen gegenüber der Stadt Kierspe nicht pünktlich bezahlen, erhalten Sie von der Stadtkasse Kierspe unangenehme Post. <br />Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen zwei unterschiedlichen Forderungsarten unterschieden. Zum einen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen und zum anderen um privatrechtlichen Forderungen. &#160;</p> <p>&#160;</p> <p>&#160;</p>
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