Mahnung / Zahlungserinnerung
Wenn Sie Ihre Zahlungen gegenüber der Stadt Kierspe nicht pünktlich bezahlen, erhalten Sie von der Stadtkasse Kierspe unangenehme Post. Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen zwei unterschiedlichen Forderungsarten unterschieden. Zum einen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen und zum anderen um privatrechtlichen Forderungen.
Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Gewerbesteuer, Grundbesitzabgaben oder Hundesteuer) erhalten Sie eine Mahnung. Die Mahnung ist für Sie mit weiteren Kosten verbunden. Bei privatrechtlichen Forderungen erhalten Sie eine Zahlungserinnerung. Die zuständigen Mitarbeiter/innen sind weiter unten aufgeführt.
Sie können kostenpflichtige Mahnungen vermeiden, indem Sie der Stadtkasse Kierspe eine SEPA Lastschriftmandat erteilen. Dann werden die Zahlungen zum Fälligkeitstermin von ihrem Girokonto abgebucht.
Kosten
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Art der Nebenforderung
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Höhe / Berechnung
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Rechtsgrundlage
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1.) Säumniszuschläge |
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis:
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§ 240 Abgabenordnung (AO)
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a.) bei öffentlich- rechtlichen Forderungen, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind
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1 % der auf volle 50,00 abgerundeten rückständigen Haupt- forderung.
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b.) bei Kosten gemäß Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
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Nach Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag für jeden angefangenen Monat der Säumnis:
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§18 Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NW
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1 % der auf volle 50,00 abgerundeten rückständigen Haupt- forderung.
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2.) Mahngebühren
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Bei einem rückständigen Betrag der Haupt- forderung bis einschl. 50,00 beträgt die Mahngebühr 6,00 .
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§ 2 Kostenordnung zum Verwaltungs- vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW)
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von dem 50,00 übersteigenden Betrag beträgt die Mahngebühr 1 % dieses Betrages. Werden nach der Mahngebühr auch Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung erhoben, beträgt die Mahngebühr höchstens 50,00 .
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Rechtsgrundlagen:
- Abgabenordnung (AO)
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
- Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW)
Zuständige Ansprechpersonen
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Mahnung---Zahlungserinnerung.php
<p>Wenn Sie Ihre Zahlungen gegenüber der Stadt Kierspe nicht pünktlich bezahlen, erhalten Sie von der Stadtkasse Kierspe unangenehme Post. Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen zwei unterschiedlichen Forderungsarten unterschieden. Zum einen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen und zum anderen um privatrechtlichen Forderungen. <br />Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Gewerbesteuer, Grundbesitzabgaben oder Hundesteuer) erhalten Sie eine Mahnung. Die Mahnung ist für Sie mit weiteren Kosten verbunden. Bei privatrechtlichen Forderungen erhalten Sie eine Zahlungserinnerung. Die zuständigen Mitarbeiter/innen sind weiter unten aufgeführt. <br /><br />Sie können kostenpflichtige Mahnungen vermeiden, indem Sie der Stadtkasse Kierspe eine <a title="SEPA Lastschriftmandat" class="extern" href="https://portal.citkomm.de/kierspe/formsolutionsservice/call/4" target="_blank">SEPA Lastschriftmandat</a> erteilen. Dann werden die Zahlungen zum Fälligkeitstermin von ihrem Girokonto abgebucht. <br /><br /></p><table>
<tbody>
<tr>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"><strong> Kosten<br /></strong></td>
<td> </td>
<td> </td></tr>
<tr>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> Art der Nebenforderung<strong><br /></strong></td>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> Höhe / Berechnung<br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> Rechtsgrundlage<br /></td></tr>
<tr>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> 1.) Säumniszuschläge</td>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> Für jeden angefangenen <br /> Monat der Säumnis:<br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> § 240 Abgabenordnung<br /> (AO)<br /></td></tr>
<tr>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> a.) bei öffentlich-<br /> rechtlichen Forderungen, <br /> auf die die Vorschriften<br /> der Abgabenordnung <br /> anzuwenden sind<br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> 1 % der auf volle <br /> 50,00 abgerundeten<br /> rückständigen Haupt-<br /> forderung.<br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"><br /></td></tr>
<tr>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"><strong> b.) bei Kosten gemäß <br /> Gebührengesetz für das Land <br /> Nordrhein-Westfalen (GebG<br /> NW)<br /></strong></td>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> Nach Ablauf eines <br /> Monats nach dem <br /> Fälligkeitstag für jeden<br /> angefangenen Monat<br /> der Säumnis:<br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> §18 Gebührengesetz<br /> für das Land Nordrhein-<br /> Westfalen (GebG NW<br /></td></tr>
<tr>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> <br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> 1 % der auf volle <br /> 50,00 abgerundeten<br /> rückständigen Haupt-<br /> forderung.<br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"><br /></td></tr>
<tr>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> 2.) Mahngebühren<br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> Bei einem rückständigen<br /> Betrag der Haupt-<br /> forderung bis einschl.<br /> 50,00 beträgt die<br /> Mahngebühr 6,00 .<br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#cfebd2"> § 2 Kostenordnung zum <br /> Verwaltungs-<br /> vollstreckungsgesetz<br /> für das Land<br /> Nordrhein-Westfalen<br /> (KostO NW)<br /></td></tr>
<tr>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> <br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"> von dem 50,00 <br /> übersteigenden Betrag <br /> beträgt die Mahngebühr<br /> 1 % dieses Betrages. <br /> Werden nach der <br /> Mahngebühr auch<br /> Säumniszuschläge nach<br /> § 240 Abgabenordnung<br /> erhoben, beträgt die<br /> Mahngebühr höchstens<br /> 50,00 . <br /></td>
<td valign="top" bgcolor="#eff8f0"><br /></td></tr></tbody></table><p><br /></p>
<p><strong>Rechtsgrundlagen:</strong><br /></p><ul>
<li>Abgabenordnung (AO)
</li><li>Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
</li><li>Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
</li><li>Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW)<br /></li></ul>
<p>Wenn Sie Ihre Zahlungen gegenüber der Stadt Kierspe nicht pünktlich bezahlen, erhalten Sie von der Stadtkasse Kierspe unangenehme Post. <br />Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen zwei unterschiedlichen Forderungsarten unterschieden. Zum einen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen und zum anderen um privatrechtlichen Forderungen.  </p>
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