Seit dem 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von den Bürgerinnen und Bürgern zu beachten sind:
Es bleibt bei der bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung bei der Meldebehörde ist erforderlich, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder eine bestehende Nebenwohnung in Kierspe aufgegeben wird. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Neu ist, dass mit dem Bundesmeldegesetz die Mitwirkungspflicht des Vermieters wieder eingeführt wird, welcher den Ein- und Auszug schriftlich bestätigen muss. Diese Bescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. (Bei einem Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung ist diese Bescheinigung ebenfalls erforderlich.)
Die sogenannten Scheinanmeldungen sollen damit wirksamer verhindert werden.
Zudem gibt es Neuerungen bei Auskünften aus dem Melderegister:
Sachbearbeiterin
02359/661-134
02359/661-199
buergerbuero@kierspe.de
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Sachbearbeiterin
02359/661-135
02359/661-199
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