Die Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII stellt den Lebensunterhalt von Personen sicher, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bekannt) haben. Hierunter fallen u. a. Personen, die vor dem 65. Lebensjahr Altersrente beziehen und Kinder im Haushalt der Großeltern bis 14 Jahren. Auf Zeit erwerbsgeminderte Personen sowie arbeitsfähige Personen, die nur unter 3 Std. täglich erwerbsfähig sind, können Leistungen erhalten, wenn Sie nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom jeweiligen Einkommen und Vermögen.
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Genaue Anspruchsvoraussetzungen klären Sie bitte mit den u.a. Mitarbeitern.
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Sozialhilfe.php
<p>Die Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII stellt den Lebensunterhalt von Personen sicher, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bekannt) haben. Hierunter fallen u. a. Personen, die vor dem 65. Lebensjahr Altersrente beziehen und Kinder im Haushalt der Großeltern bis 14 Jahren. Auf Zeit erwerbsgeminderte Personen sowie arbeitsfähige Personen, die nur unter 3 Std. täglich erwerbsfähig sind, können Leistungen erhalten, wenn Sie nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom jeweiligen Einkommen und Vermögen.</p>
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