Übermittlungssperre

Nach dem Bundesmeldegesetz darf das Bürgerbüro bestimmten Personengruppen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, wenn die Betroffenen nicht widersprechen.

Ein Widerspruch kann eingelegt werden gegen:

  • die Weiterleitung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden
  • die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • die Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen
  • die Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk im Hinblick auf Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern
  • die Datenübermittlung an Adressbuchverlage

Den Widerspruch können Sie online mit dem unten angegebenen Formular einlegen.

Rechtliche Grundlagen
§ 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz

Sachgebiet

Zuständige Ansprechpersonen

 
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Uebermittlungssperre.php <p>Nach dem Bundesmeldegesetz darf das Bürgerbüro bestimmten Personengruppen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, wenn die Betroffenen nicht widersprechen.<br /><br />Ein Widerspruch kann eingelegt werden gegen:<br /></p><ul><li>die Weiterleitung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden</li><li>die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften</li><li>die Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen</li><li>die Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk im Hinblick auf Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern</li><li>die Datenübermittlung an Adressbuchverlage<br /></li></ul><p>Den Widerspruch können Sie online mit dem unten angegebenen Formular einlegen.<br /><br /><strong>Rechtliche Grundlagen</strong><br />§ 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz<br /></p> <p>Nach dem Bundesmeldegesetz darf das Bürgerbüro bestimmten Personengruppen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, wenn die Betroffenen nicht widersprechen.</p> <p>&#160;</p> <p>&#160;</p>
Bürgerbüro
Springerweg2158566Kierspe
Frau Melanie Bilke Foyer
02359/661-134
02359/661-199
buergerbuero@kierspe.de
Frau Anja Fülber Foyer
02359/661-134
02359/661-199
buergerbuero@kierspe.de
Frau Martina Marks Foyer
02359/661-134
02359/661-199
buergerbuero@kierspe.de
Frau Melanie Oster Foyer
02359/661-135
02359/661-199
buergerbuero@kierspe.de
Webcam

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