Vollstreckung / Vollziehung

Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen und zugelassene privatrechtliche Forderungen erfolglos, bekommen Sie Besuch von der Vollziehungsbeamtin der Stadt Kierspe. Die Stadt Kierspe erhebt diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.

Die Vollstreckung umfasst z. B. die Pfändung

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Versteigerung,
  • von Konten bei Banken / Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber,
  • jeglicher anderer verwertbarer Rechte,
  • in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen)

sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für die Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung ohne weiteres zwangsweise beigetrieben werden können.

Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.


Rechtsgrundlagen:

  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)
  • Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
  • Kostenordnung zum VwVG NRW (KostO NRW)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
  • Insolvenzordnung (InsO)
  • Abgabenordnung (AO)


Sachgebiet

Zuständige Ansprechpersonen

 
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Vollstreckung---Vollziehung.php <p>Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen und zugelassene privatrechtliche Forderungen erfolglos, bekommen Sie Besuch von der Vollziehungsbeamtin der Stadt Kierspe. Die Stadt Kierspe erhebt diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.<br /><br />Die Vollstreckung umfasst z. B. die Pfändung </p><ul> <li>beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Versteigerung, </li><li>von Konten bei Banken / Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber, </li><li>jeglicher anderer verwertbarer Rechte, </li><li>in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen) </li></ul><p>sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.<br /><br />Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für die Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung ohne weiteres zwangsweise beigetrieben werden können.<br /><br /><strong>Deshalb:</strong> Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - <strong>oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. </strong>Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.<br /><br /><br /><strong>Rechtsgrundlagen:</strong></p><ul> <li>Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) </li><li>Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes </li><li>Kostenordnung zum VwVG NRW (KostO NRW) </li><li>Zivilprozessordnung (ZPO) </li><li>Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) </li><li>Insolvenzordnung (InsO) </li><li>Abgabenordnung (AO)<br /></li></ul><p><br /></p> <p>Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen und zugelassene privatrechtliche Forderungen erfolglos, bekommen Sie Besuch von der Vollziehungsbeamtin der Stadt Kierspe. Die Stadt Kierspe erhebt diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.&#160;</p> <p>&#160;</p> <p>&#160;</p>
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