Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Der WBS ist für 1 Jahr gültig und kann in anderen Bundesländern für anwendbar erklärt werden. Sollten die Voraussetzungen für einen WBS nicht vorliegen, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen eine Freistellung für Nichtwohnberechtigte beantragen.
Bewilligungsbehörde für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist der Märkische Kreis.
Den Antrag können Sie gern bei uns abgeben. Wir leiten ihn dann für Sie weiter.
Sachbearbeiterin
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