Wohnberechtigungsschein
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Der WBS ist für 1 Jahr gültig und kann in anderen Bundesländern für anwendbar erklärt werden. Sollten die Voraussetzungen für einen WBS nicht vorliegen, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen eine Freistellung für Nichtwohnberechtigte beantragen.
Bewilligungsbehörde für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist der Märkische Kreis.
Den Antrag können Sie gern bei uns abgeben. Wir leiten ihn dann für Sie weiter.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Meldebescheinigung
- Einkommenserklärung für jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Belege für die im Antrag und in der Einkommenserklärung gemachten Angaben
Zuständige Ansprechpersonen
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Wohnberechtigungsschein.php
<p>Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Der WBS ist für 1 Jahr gültig und kann in anderen Bundesländern für anwendbar erklärt werden. Sollten die Voraussetzungen für einen WBS nicht vorliegen, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen eine Freistellung für Nichtwohnberechtigte beantragen.<br /><br /><a title="Infos über den Wohnberechtigungsschein" href="http://www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/dienstleistungen/bauen/wohnberechtigungsschein.php" target="_blank" class="extern">Bewilligungsbehörde für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist der Märkische Kreis.</a><br /><br />Den Antrag können Sie gern bei uns abgeben. Wir leiten ihn dann für Sie weiter.<br /></p>
<p>Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Der WBS ist für 1 Jahr gültig und kann in anderen Bundesländern für anwendbar erklärt werden. Sollten die Voraussetzungen für einen WBS nicht vorliegen, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen eine Freistellung für Nichtwohnberechtigte beantragen. </p>
<p> </p>
<p> </p>
https://www.kierspe.de/de/stadtverwaltung/dienstleistungen/Wohnberechtigungsschein.php
<p>Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Der WBS ist für 1 Jahr gültig und kann in anderen Bundesländern für anwendbar erklärt werden. Sollten die Voraussetzungen für einen WBS nicht vorliegen, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen eine Freistellung für Nichtwohnberechtigte beantragen.<br /><br /><a title="Infos über den Wohnberechtigungsschein" href="http://www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/dienstleistungen/bauen/wohnberechtigungsschein.php" target="_blank" class="extern">Bewilligungsbehörde für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist der Märkische Kreis.</a><br /><br />Den Antrag können Sie gern bei uns abgeben. Wir leiten ihn dann für Sie weiter.<br /></p>
<p>Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Der WBS ist für 1 Jahr gültig und kann in anderen Bundesländern für anwendbar erklärt werden. Sollten die Voraussetzungen für einen WBS nicht vorliegen, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen eine Freistellung für Nichtwohnberechtigte beantragen. </p>
<p> </p>
<p> </p>
BürgerbüroSpringerweg2158566Kierspe
Frau
Melanie
Bilke
Foyer
02359/661-134
02359/661-199
buergerbuero@kierspe.de
Frau
Anja
Fülber
Foyer
02359/661-134
02359/661-199
buergerbuero@kierspe.de
Frau
Martina
Marks
Foyer
02359/661-134
02359/661-199
buergerbuero@kierspe.de
Frau
Melanie
Oster
Foyer
02359/661-135
02359/661-199
buergerbuero@kierspe.de