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Stadtumbaugebiet „Rönsahl“

Satzung für den Bereich des Stadtumbaugebietes „Rönsahl“

Satzungsbeschluss vom 29.03.2022

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 29.03.2022 den Beschluss gefasst, die Satzung nach § 171 d BauGB für den Bereich des Stadtumbaugebietes „Rönsahl“ aufzustellen.

Aufstellungsbeschluss vom 29.03.2022

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 29.03.2022 die 2. Änderung der Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Satzungsbereich ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich.

Die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BauGB „Zwischen Vor dem Isern und Kirchstraße“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert.
Die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.

Der Beschluss des Rates der Stadt Kierspe vom 29.03.2022 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) wird die Auslegung des Entwurfes der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) „Zwischen Vor dem Isern und Kirchstraße“; mit dem Entwurf der Begründung durch die Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Einsichtnahme und die Abgabe von Stellungnahmen ist in der Zeit

vom 19.04.2022 bis einschließlich 20.05.2022

möglich.

Der Entwurf der Satzung liegt mit dem Entwurf der Begründung, zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet, für Personen ohne Internetzugang zur Veröffentlichung im gleichen Zeitraum bei der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 29, Springerweg 21, 58566 Kierspe während der Dienststunden

montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

öffentlich aus.

Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat der Stadt Kierspe. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen.

    Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

  3. Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.